Lenk- und Ruhezeiten: Urteil zu Bußgelderstattung
Kann Ihr Fahrer bei Verstößen gegen die Lenk und Ruhezeiten von Ihnen als Arbeitgeber Bußgelderstattungen verlangen?
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Der Fall: Nachdem ein Fahrzeugführer wegen mehrmaligen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten eine Geldbuße von 1.846 € hatte zahlen müssen, kündigte er das Arbeitsverhältnis und beanspruchte die Erstattung dieses Betrags vom Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer begründete seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber damit, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit derartige Zahlungen schon häufig gemacht habe, und daraus ergebe sich ein vertraglicher Erstattungsanspruch. Entscheidung für den Arbeitgeber durch das BAG Die rechtliche Auseinandersetzung ging durch mehrere Instanzen bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses lehnte den Erstattungsanspruch des Fahrzeugführers gegenüber seinem Arbeitgeber auf die gezahlten Bußgelder ab.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten eingehalten werden. Das ändert aber nichts daran, dass der Fahrer des Fahrzeugs selbst für die Einhaltung der Lenkzeiten persönlich einzustehen hat. Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine gegen ihn auferlegte Geldbuße selbst zahlen.
Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeit: Erstattung von Geldbußen nicht verboten
Die Erstattung einer vom Täter schon gezahlten Geldbuße sei jedoch nicht verboten. Selbst derjenige, der dem Täter im Voraus den zur Zahlung der Strafe oder Geldbuße erforderlichen Betrag gibt, mache sich nicht strafbar. Vertragliche Regelungen für diesen Bereich sind nicht zulässig! Ein vertraglicher Erstattungsanspruch könne jedoch nicht entstehen, da, wenn es sich um Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten handele, der Vertrag sittenwidrig und deshalb unwirksam sei.
Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldbußen zu übernehmen, seien regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nichtig. Sie wären nämlich dem Zweck von Bußgeldvorschriften zuwider. Zudem würde dadurch die Hemmschwelle des Arbeitnehmers herabgesetzt, Ordnungswidrigkeiten zu begehen.
Der Kraftfahrer konnte sich nicht auf einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Geldbuße berufen. Dies scheiterte bereits an der Unwirksamkeit einer etwaigen Zusage des Arbeitgebers.
Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten: Erstattungsanspruch bei Zwang
Es blieb noch die Frage, ob sich der Arbeitnehmer für seine Erstattungsforderungen auf Sittenwidrigkeit berufen konnte. Hintergrund: Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ist es, wenn der Arbeitgeber bewusst eine Fahrt mit bestimmten vorgeschriebenen Terminen angeordnet hat, deren Einhaltung zwangsläufig zu einer Überschreitung der Lenkzeit führt. In dem vorliegenden Fall konnte der Kraftfahrer aber keine konkrete Anordnung des Arbeitgebers zu Lenkzeitüberschreitungen beweisen. Es fehlte an Terminvorgaben und entsprechenden Arbeitsanweisungen.
Hinweis in Sachen Lenk- und Ruhezeit: Wir raten Ihnen als Fuhrparkleiter, unabhängig von der Rechtslage mit Erstattungen von Bußgeldern gegenüber dem Fahrpersonal sehr sparsam umzugehen, da dadurch zum einen der Leichtsinn der Fahrzeugführer gefördert wird und es zum anderen bei einem Unfall Probleme mit den Versicherungen geben könnte. Die Versicherungen würden nämlich höchstwahrscheinlich Regressforderungen an Sie stellen mit der Begründung, dass Sie als Unternehmer das Fehlverhalten Ihres Kraftfahrers durch die Bezahlung der Bußgelder gefördert haben. Sie sollten, sofern Sie bisher die Zahlungen übernommen haben, Ihren Mitarbeitern ankündigen, dass Sie diese Strafen künftig nicht mehr übernehmen werden.
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