Logistikrecht
Unser Fachinformationsdienst zum Thema Logistikrecht
Sie suchen nach umfangreichen Informationen zum Thema Logistikrecht, um dadurch Ihre Verhandlungs- und Wettbewerbsposition andauernd verbessern zu können? Wir bieten Ihnen 30 Tage lang die kostenlose Möglichkeit, unseren aktuellen Fachinformationsdienst mit wertvollen Tipps und Neuigkeiten aus dem Bereich Logistik und Logistikrecht kennenzulernen.
Vorsicht im Logistikrecht: Die häufigsten Fallen im Logistikrecht
Bei jedem Rechtsgeschäft gibt es
Verjährungsfristen, innerhalb derer die
Partner ihr Recht geltend gemacht haben
müssen. Dies gilt auch innerhalb der Logistik, für die besondere Vorschriften, das Logistikrecht, gelten.
Doch Vorsicht: Nicht immer
gelten bei Transportverträgen die
kurzen Fristen des Handelsgesetzbuches!
Aufpassen müssen Sie auch, wenn
ein Frachtgut in Ihrer Obhut beschädigt
wurde, denn dann müssen Sie beweisen,
dass Sie gemäß der Bestimmungen im Logistikrecht alle Vorkehrungen getroffen
haben, um eine Beschädigung
zu vermeiden.
Und wenn Sie der Meinung
sind, mit der Lieferung einer
Ware stehe Ihnen auch die Bezahlung
durch den Empfänger zu, dann sollten
Sie sich das Urteil des BGH zu diesem
Thema genauer ansehen.
Manchmal entpuppt sich ein vermeintlicher
Liefervertrag aus
Sicht des Logistikrechts als etwas ganz anderes - und das
kann erhebliche Auswirkungen haben.
So hatten 2 Firmen neben einem Transportvertrag
mehrere andere Verträge geschlossen.
Die eine Firma sicherte der
anderen ein Mindestransportvolumen
von damals 1.050 DM pro Arbeitstag
und Fahrzeug aus deren Fuhrpark zu.
Da die Geschäfte nicht so gut liefen wie
geplant, gab es aber wesentlich weniger
Fahrten.
Nach einem Zeitraum von über einem
Jahr kündigte der Transporteur den
Vertrag fristlos und verlangte im gleichen
Zug die Zahlung der zugesicherten
Fahrten. Doch sein ehemaliger Partner
verweigerte die Zahlung, denn seiner
Meinung nach sei dieser Anspruch
nach den Verjährungsvorschriften für
Förderverträge im Handelsgesetzbuch
hinfällig.
Daraufhin beschritt der Transporteur
den Klageweg, und nach mehreren Instanzen
kam der Fall vor den Bundesgerichtshof.
Dieser verdonnerte das angeklagte
Unternehmen zur Zahlung der
geforderten Summe. Denn nach Ansicht
der Richter seien die Verjährungsvorschriften
für Förderverträge nur auf Fälle
anwendbar, in denen es um eine einzelne
vertraglich vereinbarte Beförderung
gehe. Da die Parteien aber eher so
etwas wie einen Garantievertrag abgeschlossen
haben, gelten in diesem Fall
die längeren Fristen von 3 Jahren. (BGH,
21.9.2006, Az.: I ZR 2/04)
Achtung: Rahmenverträge über zugesicherte
Beförderungsvolumen sind
im Logistikrecht keine Beförderungsverträge. Dies hat
erhebliche Auswirkungen auf Verjährungsfristen.
Bei Beförderungsverträgen
können z. B. Speditionen ihre
Ansprüche nur ein Jahr lang bei Ihnen
als Auftraggeber geltend machen, bei
Rahmen- und Garantieverträgen hingegen
sind es 3 Jahre.
Testen Sie 30 Tage lang kostenlos unseren aktuellen Fachinformationsdienst zum Thema Logistikrecht!
Die Beweispflicht des Spediteurs im Logistikrecht
Wird ein Frachtgut beim Transport
beschädigt, dann haftet der Spediteur
bzw. Transporteur unbegrenzt - es sei
denn, er kann beweisen, dass er und seine
Fahrer alles unternommen haben,
um eine Beschädigung auszuschließen.
Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht
in einem Urteil festgelegt. (OLG
Saarland, 12.4.2006, Az.: 418/05-43)
Die Gesetzgebung im Logistikrecht schreibt vor, dass grundsätzlich bei einer Beschädigung
mit anschließender Forderung
auf Schadenersatz immer von einem
qualifizierenden Verschulden auszugehen sei.
Damit ist die Haftung in keiner
Weise beschränkt. Dieser Haftung kann
sich ein Frachtführer nur dann entziehen,
wenn er glaubhaft darlegen kann,
welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen
er gegen die Beschädigung des
Gutes während des Transports getroffen
und wie er diese Vorkehrungen überprüft
hat.
Tipp: Lassen Sie sich, wenn sich ein
Spediteur oder Frachtführer nach einem
Transportschaden weigert, die
Regulierung zu übernehmen, immer
die Dokumentation der durchgeführten
Ladungssicherungs-Maßnahmen
übergeben. Sind die dokumentierten
Maßnahmen nicht ausreichend, die
Unterlagen nicht vollständig oder gar
nicht vorhanden, dann haben Sie gute
Chancen, den Schaden trotzdem bezahlt
zu bekommen. In diesem Fall
brauchen Sie auch den Gang vor Gericht
nicht zu scheuen.
Der Warenempfang im Logistikrecht
Wenn Sie eine Ware geschickt bekommen,
dann erklären Sie sich nicht
unbedingt automatisch zur Bezahlung
der Frachtkosten bereit. Dies musste ein
Spediteur vom Bundesgerichtshof erfahren.
Er hatte im Auftrag einer Aktiengesellschaft
Waren unter anderem
auch an ein Einzelhandelsunternehmen
transportiert. Nach der Pleite der Aktiengesellschaft
befürchtete der Spediteur,
auf seinen offenen Frachtkostenrechnungen
sitzenzubleiben, und stellte
diese sicherheitshalber dem belieferten
Unternehmen in Rechnung. Denn seiner
Meinung nach habe dieses ja die
Waren angenommen und sich somit automatisch
mit der Kostenübernahme
einverstanden erklärt. Doch das Handelsunternehmen
wollte die Kosten nicht
übernehmen.
Nach mehreren Instanzen landete der
Fall vor dem Bundesgerichtshof. Die
Bundesrichter gaben in ihrem Urteil
(BGH, Az.: I ZR 167/04) dem belieferten
Unternehmen Recht. Denn ein normaler
Empfänger könne selbst bei größter
Sorgfalt nicht erkennen, dass mit der
Annahme einer bei einem Dritten bestellten
Ware auch eine Willenserklärung
zur Übernahme der Transportkosten abgegeben
wird.
Tipp: Mit der Annahme einer Ware
erklären Sie sich nicht automatisch
bereit, die Frachtkosten zu übernehmen.
Das ist nur der Fall, wenn Sie
dies mit dem Lieferanten ausdrücklich
vertraglich vereinbart haben.
Testen Sie 30 Tage lang kostenlos unseren aktuellen Fachinformationsdienst zum Thema Logistikrecht!
Zusätzlich erhalten Sie kostenlosen Zugang zu unserem passwortgeschützten Abonnentenbereich und können sich jederzeit bei speziellen Fragen zum Thema Logistikrecht an den Chefredakteur wenden.
Weitere Themen, die Sie interessieren könnten:
Logistik, Einkauf, Purchasing, Ruhezeiten, Fuhrpark, Logistikmanagement





