Recht im Einkauf
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Wettbewerbsrecht und Recht im Einkauf: Wann Einkaufskooperationen verboten sind
Auch bei Einkaufskooperationen
gelten neben § 3 GWB (Mittelstandskartelle)
die allgemeinen
Freistellungsnormen Art. 81 Abs. 3 EG
bzw. § 2 GWB, denen in diesem Zusammenhang
eine besondere Bedeutung zukommt.
In der europäischen Rechtspraxis werden
Einkaufskooperationen von KMU als
"normalerweise wettbewerbsfördernd"
angesehen. Also sieht die Europäische
Kommission bei Einkaufskooperationen,
die einen gemeinsamen Marktanteil von
weniger als 15 % auf den betroffenen
Einkaufs- bzw. Verkaufsmärkten halten,
die Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG als
unwahrscheinlich bzw. jedenfalls eine
Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG als
wahrscheinlich an.
Die Leitlinien binden das Bundeskartellamt
nicht. Gleichwohl geht auch das
Bundeskartellamt davon aus, dass bei
Unterschreiten der genannten Schwellen
eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG
bzw. § 2 GWB wahrscheinlich ist.
Recht im Einkauf
Beachten Sie: Die Vereinbarung eines
Bezugszwangs kann indessen im Hinblick
auf das Kriterium der "Unerlässlichkeit"
in Art. 81 Abs. 3 EG bzw. § 2
GWB häufig problematisch sein.
Recht im Einkauf und 3 kartellrechtliche Prüfpunkte
- Es darf kein Bezugszwang für die angeschlossenen Unternehmen bestehen. Die Kooperationsmitglieder müssen also absolut frei in der Wahl ihrer Lieferanten bleiben.
- Der Wettbewerb darf auf dem jeweiligen Markt nicht stark beeinträchtigt werden. Bei einem Zusammenschluss von kleinen und mittleren Unternehmen spielt dieser Punkt praktisch keine Rolle, da die Kooperationen selten so groß werden, dass sie 15 % oder mehr des gesamten Beschaffungs- oder Absatzmarktes kontrollieren.
- Die Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen soll durch die Kooperation verbessert werden. Bei Einkaufsgemeinschaften ist dieser Punkt immer klar erfüllt. Durch das Bündeln der Nachfrage werden günstigere Einkaufspreise und -bedingungen erzielt sowie die Einkaufsabwicklung rationalisiert.
Im Klartext heißt das für Sie, dass Sie
sich jederzeit ruhigen Gewissens mit anderen
Firmen unbürokratisch zu einer
Einkaufskooperation zusammenschließen
können. Auch die Rechtsform, in der Sie
die Einkaufsgemeinschaft organisieren, wird Ihnen
in keiner Weise vorgeschrieben. Sie
können eine Genossenschaft, eine Handelsgesellschaft,
eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder eine andere
Rechtsform wählen.
Praxis-Tipp für Ihr Recht im Einkauf: Da diese Organisationsformen
nur für größere, dauerhafte Zusammenschlüsse
geeignet sind und außerdem
erhebliche Kosten verursachen, sollten
Sie - besonders in der Anfangsphase -
auf die praktische lose Einkaufskooperation
per Vertrag zurückgreifen.
Hierbei sind 2 Vorgehensweisen möglich:
Sie schließen entweder für jeden Einkaufsvorgang
im Rahmen der Kooperation
einen separaten Vertrag ab, oder Sie
regeln das Grundsätzliche einmalig in einem
Vertrag.
Einkauf und Recht im Einkauf: Sollte sich ein potenzieller
Einkaufspartner weigern, einen fairen
Vertrag zu unterschreiben, verzichten Sie
auf die Zusammenarbeit mit ihm. Vertragsgespräche
sind sehr aufschlussreich.
Verträge haben nichts mit Misstrauen zu
tun, sondern gehören zur kaufmännischen
Sorgfaltspflicht und dokumentieren
eine professionelle Arbeitsweise.
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