Ruhezeiten
Unser Fachinformationsdienst zum Thema Ruhezeiten
Sie suchen nach aktuellen Informationen zum Thema Ruhezeiten? Lesen Sie in unserem Fachinformationdienst LogistikManager alles zur Vorschrift (EG) Nr. 561/2006.
Aktuelles zu Lenk- und Ruhezeiten
Schon seit Mai 2006 gelten innerhalb
der Europäischen Union eine
Reihe von Änderungen bei Lenk- und
Ruhezeiten von LKW-Fahrern.
April 2007 wurden
die Spielregeln jedoch noch einmal
erheblich verschärft. Und diese neuen
Regeln haben einige Fußangeln,
die Fahrer und Unternehmen leicht
in die Falle tappen lassen.
Damit Ihnen
und Ihren Fahrern das nicht geschieht,
finden Sie hier alle Regeln zu den Lenk- und Ruhezeiten und was Sie in der Praxis besonders
beachten müssen.
Die neue Verordnung mit dem prosaischen
Namen (EG) Nr. 561/2006 gilt
grundsätzlich für die Güterbeförderung
mit Fahrzeugen, deren zulässiges
Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Hierbei ist nicht die Höchstmasse des
Zugfahrzeugs maßgeblich, sondern die
Gesamtmasse einschließlich Anhänger
oder Sattelauflieger.
Konnten Sie als
Fuhrparkleiter mit dem alten Regelwerk
bei der Einsatzplanung Ihres
Fahrpersonals noch recht flexibel sein,
so engt diese Vorschrift für Lenk- und Ruhezeiten Sie in Zukunft erheblich mehr ein.
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Die neuen Regeln im Detail für die Lenk- und Ruhezeiten
- Die täglichen Lenkzeiten betragen maximal 9 Stunden. Nur an 2 Tagen darf ein Fahrer diese Lenkzeiten auf 10 Stunden ausdehnen.
- Wöchentliche Ruhezeiten sind nach wöchentlichen 56 Stunden Lenkzeiten vorgesehen.
Ein Fahrer muss nach 56 Stunden wöchentlicher Lenkzeiten Ruhezeiten nehmen.
Ruhezeiten sind Zeiten, in dener der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Das gilt auch, wenn er dabei im Fahrzeug bleibt. - Mehr als 90 Stunden Fahrzeit darf ein Fahrer innerhalb von 2 Wochen nie anhäufen.
- Ruhezeiten von mindestens 45 Minuten sind nach Lenkzeiten von 4,5 Stunden einzuhalten. Alternativ kann ein Fahrer diese Pause auch auf 15 Minuten gefolgt von einer 30- Minuten-Pause aufteilen.
- Ist Ihr Fahrer alleine auf Tour, so
muss er innerhalb von
24 Stunden Ruhezeiten von 11
zusammenhängenden Stunden einlegen.
Allerdings können zwischen
2 Wochenruhezeiten auch maximal
3-mal hintereinander mindestens
9 Stunden Pause eingelegt werden.
- Bei Zwei-Fahrer-Besatzung muss jeder
Fahrer Tagesruhezeiten von mindestens
9 Stunden innerhalb von 30
Stunden nach dem Ende der täglichen
oder wöchentlichen Ruhezeiten
einlegen. Hier sind keine Aufteilungen
oder Verkürzungen gestattet.
- Wochen-Ruhezeiten: Nach 6 24-Stunden-Tagen müssen Sie
Ihrem Fahrpersonal mindestens für
45 Stunden Wochen-Ruhezeiten gönnen.
Hier ist es aber erlaubt, auch die
angrenzenden Tages-Ruhezeiten hinzuzurechnen!
- Allerdings gibt es auch in den Lenk- und Ruhezeiten eine Ausnahme: Innerhalb von 2 Wochen dürfen die Wochen-Ruhezeiten einmal auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von 3 Wochen eine gleichwertige Zusatzruhepause, die auf eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden folgt, eingelegt wird.
Konnten Sie bei den alten Regeln noch recht flexibel planen, so werden Sie und Ihre Fahrer durch die neue Verordnung bei den Lenk- und Ruhezeiten wesentlich stärker eingeengt. Berücksichtigen Sie dies unbedingt bei Ihrer Routen- und Zeitplanung und fordern Sie Ihre Fahrer zur strikten Einhaltung der Regeln auf.
Ihre Pflichten als Fuhrpark-Verantwortlicher zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
Als Fuhrparkmanager müssen Sie die
Arbeit Ihres Fahrpersonals immer so
gestalten, dass die Lenk- und Ruhezeiten in
jedem Fall eingehalten werden. Dabei
ist es egal, ob Ihr Unternehmen ein reiner
Verlader, ein Reiseunternehmen,
eine Fahrervermittlungsagentur oder
auch nur der Beauftrager eines Transports
ist.
Vorsicht: Geben Sie niemals Strecken- oder Zeitrahmen vor, die nur unter
Verstoß gegen die Ruhezeiten zu erfüllen
sind. Sonst stehen Sie und Ihr
Unternehmen mit in der Haftung. Das
gilt übrigens auch dann, wenn die Verstöße
in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
oder Drittstaat begangen werden.
Die Sanktionspalette der Behörden
bei Verstößen gegen die Ruhezeiten reicht bei Unternehmen
bis zu einem Zulassungsentzug und bei
Fahrern bis zu einem Fahrerlaubnisentzug.
Natürlich müssen Fahr- und Ruhezeiten
entsprechend dokumentiert und
nachweisbar vorgehalten werden.
Grundsätzlich muss der Fahrer diese
Dokumentation für die laufende Woche
und die vorausgegangenen 15 Tage
immer mit sich führen.
Achtung: Ab dem 1. Januar 2008
dehnte sich diese Mitführungspflicht
aus. Seitdem gilt nämlich: Mitführung
der Dokumentation für den laufenden
Tag und die vorausgehenden 28 Tage.
Genaueres zu den Mitführungspflichten,
der Dokumentation, analogen
und digitalen Tachografen finden
Sie übrigens in den Ausgaben
von FuhrparkManagement aktuell.
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