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Ausschluss der Wareneingangskontrolle

veröffentlicht am 16.07.2011 unter Einkauf
Um Kosten zu senken, einigen sich Lieferant und Einkäufer häufig per Vertrag, die Wareneingangskontrolle komplett wegfallen zu lassen bzw. via Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) auf ein Mindestmaß (offensichtliche Mängel oder Transportschäden) zu reduzieren.
Rechtlich unbedenklich ist ein solcher Ausschluss aber nur, wenn er ausdrücklich als Individualvereinbarung niedergeschrieben wird. Innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist er dagegen höchst umstritten - hat der Bundesgerichtshof bis dato doch noch nicht entschieden, ob Wareneingangskontrollen als AGB in einer QSV ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen.

Tipp: Es empfiehlt sich deshalb, diesen Ausschluss vom Lieferanten selbst formulieren zu lassen. So gehen Sie auf Nummer sicher, dass Ihnen im Schadenfall keine Mängelansprüche verloren gehen.