Recht im Einkauf: Standardverträge gelten im Ausland nicht
veröffentlicht am 18.01.2011 unter Einkauf
Prüfen Sie deshalb genau, ob Ihre Verträge und AGBs den Vorschriften des UN-Kaufrechts genügen (Art. 14 ff. i. V. m. Art. 8 oder nach Art. 7 Abs. 2 CISG). Meist müssen Sie sie den CISG-Regeln anpassen (Convention on Contracts for the International Sale of Goods).
Und das heißt für Sie: Verträge und AGBs müssen als Mindeststandard auch in englischer Fassung vorliegen. Erst dann sind sie wirksam und können in einen Liefervertrag mit einbezogen werden. Ist Englisch als Verhandlungs- oder Vertragssprache nicht festgelegt, empfiehlt es sich, Verträge und eigene AGBs in der Heimatsprache des Zulieferers abzufassen.
Und das heißt für Sie: Verträge und AGBs müssen als Mindeststandard auch in englischer Fassung vorliegen. Erst dann sind sie wirksam und können in einen Liefervertrag mit einbezogen werden. Ist Englisch als Verhandlungs- oder Vertragssprache nicht festgelegt, empfiehlt es sich, Verträge und eigene AGBs in der Heimatsprache des Zulieferers abzufassen.














