Senken Sie mit Einkaufskooperationen Ihre Kosten
veröffentlicht am 09.02.2011 unter Einkauf
Einkaufskooperations-Vertrag (Muster)
§ 1 Gegenstand des Vertrags Das Durchsetzen von günstigeren Preisen, Konditionen und Serviceleistungen sowie die Beschleunigung und Optimierung der Einkaufsabwicklung ist Ziel des Einkaufskooperations-Vertrags. Er wird zwischen den im Anhang 1 aufgeführten Firmen geschlossen, nachfolgend Einkaufspartner genannt. Die Aufgaben sind im Einzelnen: n Allgemeiner Austausch von Einkaufsinformationen. n Gemeinsame Marktbeobachtung und -recherche. n Gemeinschaftlicher Einkauf von ... (Artikel auflisten).
§ 2 Vertragsdauer und Vertragsende
Der Vertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er beginnt am 01. März 2010 und endet am 28. Februar 2011. Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch. Jeder Einkaufspartner hat das Recht, mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen die Einkaufskooperation zu beenden. Eingegangene Verpflichtungen, deren Erfüllung über das Vertragsende hinausgeht, sind weiterhin zu erfüllen.
§ 3 Ablauf der Zusammenarbeit
Die Einkaufspartner einigen sich auf die gemeinschaftlich einzukaufenden Produkte und Leistungen. Die Einkaufspartner nennen für die infrage kommenden Produkte ihre bisherigen Lieferanten, Preise, Konditionen und Lieferbedingungen. Die Einkaufspartner legen fest, wer für welches Produkt die Federführung übernimmt. Dieser Einkaufspartner wird als Einkaufskoordinator bezeichnet. Er kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung den gesamten Bedarf des anderen Einkaufspartners für einen Artikel. Die Einkaufspartner verpflichten sich gegenüber dem jeweiligen Einkaufskoordinator zur Abnahme und Zahlung der von ihnen georderten Mengen. Die Einkaufsnebenkosten werden vom Einkaufskoordinator im Verhältnis zur bestellten Menge an die Einkaufspartner weitergegeben. Die Einkaufspartner erhalten vom jeweiligen Einkaufskoordinator eine Kopie der Bestellung, der Rechnung und des Lieferscheins. Eventuelle Reklamationen und Terminanmahnungen übernimmt fristgerecht der Einkaufskoordinator. Ein Bezugszwang für die Einkaufspartner ist ausgeschlossen. Die Arbeitslast ist dabei unter den Partnern gleichmäßig zu verteilen.
§ 4 Verhalten bei Störungen durch Lieferanten
Werden einem Einkaufspartner von einem Lieferanten Sonderkonditionen angeboten mit dem Ziel, die Einkaufsgemeinschaft zu stören, ist der zuständige Einkaufskoordinator sofort und vollständig zu informieren. Unterlässt ein Einkaufspartner diese Informationsweitergabe, so kann er aus der Einkaufsgemeinschaft ausgeschlossen werden.
§ 5 Geheimhaltung
Die Einkaufspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen im Rahmen der Einkaufskooperation nur intern zu verwenden und keinem Dritten mitzuteilen.
§ 6 Vertragsänderungen, Nebenabsprachen, Rechtsgrundlage
Wird der Vertrag geändert oder ergänzt, muss dies schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabsprachen der Einkaufspartner bestehen nicht.
Ort, Datum und Unterschrift der Einkaufspartner
Beachten Sie: Der Gesetzgeber legt Ihnen innerhalb einer Kooperationsvereinbarung keinerlei Bezugszwang auf. Ihre freie Lieferantenwahl bleibt also voll bestehen.














