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So reagieren Sie richtig auf geplatzte Liefertermine: Das CISG-Recht schreibt auch eine Nachfrist vor

veröffentlicht am 30.12.2010 unter Einkauf
Das Nichteinhalten von Lieferterminen ist beim internationalen Einkauf die häufigste Lieferpanne. Haben Sie per Vertrag einen eindeutigen Lieferzeitpunkt bestimmt, sind Sie schon einmal auf der sicheren Seite. Hat Ihnen Ihr Lieferant z. B. bestätigt, dass eine Sendung am 12. August 2010 eintrifft, ist er nach UN-Kaufrecht ab dem 13. August automatisch in Lieferverzug. Sie müssen ihn nicht einmal mahnen.
Lieferdatum: Artikel 33
  • Nach Artikel 33 des UN-Kaufrechts „Zeit der Lieferung” hat der Verkäufer/Lieferant die Ware zu liefern:
  • "wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrags bestimmt werden kann."
  • jederzeit innerhalb dieses Zeitraums,
  • "sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat.”
  • "in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss."
Rechtsbehelf: Artikel 45
Das UN-Kaufrecht gibt Ihnen auch Rechtsmittel in die Hand, wenn die Ware nicht geliefert wird. Im Gesetzestext heißt es:
  • "Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem Lieferübereinkommen nicht, so kann der Käufer die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben oder Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen."
  • "Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, dass er sich anderer Rechtsbehelfe bedient."
  • "Übt der Käufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Verkäufer keine zusätzliche Frist gewähren."
Nachfristen: Artikel 47
Wie das deutsche BGB schreibt auch das UN-Kaufrecht das Setzen einer angemessenen Nachfrist vor:
  • "Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen."
  • "Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, dass dieser seine Pflicht nicht innerhalb der so gesetzten Frist erfüllen kann. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen."
Beachten Sie: Lässt der Verkäufer/Lieferant eine angemessene Nachfrist erfolglos verstreichen, können Sie den Vertrag aufheben (Artikel 49 Abs. 1 Buchst. b). Knackpunkt ist immer wieder die Frage, wann die Nachfrist angemessen ist. Diese können Sie auch individualvertraglich regeln.