Verjährungsfrist verkürzen
veröffentlicht am 08.09.2011 unter Einkauf
Jens Holtmann, Chefredakteur des Informationsdienstes Einkaufsmanager: In jedem Fall ist zu beachten, dass jede Verkürzung der Verjährung zugleich auch eine Haftungsbeschränkung nach sich zieht. Diese Beschränkung ist jedoch gemäß § 309 Nr. 7a und 7b BGB bei Ansprüchen unzulässig, die den „Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden beinhalten oder auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit beruhen“. Ein Faktum, das Sie bei der Formulierung von Verjährungsfristen in Ihren AGBs unbedingt beachten sollten.














