Vertragsmanagement: 3 Jahre Verjährungsfrist sind möglich
veröffentlicht am 13.04.2011 unter Einkauf
Eine Regelung in den AGB schränkt Ihre Möglichkeiten dagegen erheblich ein. Denn hier greift sehr schnell § 307 BGB, der Lieferanten vor unangemessenen Benachteiligungen schützt.
Deutsche Gerichte vertreten allerdings nicht selten die Auffassung, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre noch nicht als "unangemessene Benachteiligung" anzusehen ist (siehe Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg, Az. 10 U 16/04).
Alle Versuche, diese Fristverlängerung über 3 Jahre hinaus auszuweiten, sind bislang aber am besagten § 307 BGB gescheitert.
Deutsche Gerichte vertreten allerdings nicht selten die Auffassung, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre noch nicht als "unangemessene Benachteiligung" anzusehen ist (siehe Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg, Az. 10 U 16/04).
Alle Versuche, diese Fristverlängerung über 3 Jahre hinaus auszuweiten, sind bislang aber am besagten § 307 BGB gescheitert.














