Vorsicht bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben
veröffentlicht am 05.11.2010 unter Einkauf
Beachten Sie: Ein Irrtum über die Bedeutung des Schweigens berechtigt Sie nicht zur Anfechtung. Erhalten Sie von Ihrem Lieferanten ein Schreiben, in dem er Ihre zuvor telefonisch erteilte Bestellung bestätigt, handelt es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben - auch dann, wenn "Auftragsbestätigung" drauf steht. Während durch die Bestätigung eines erteilten Auftrags zumeist überhaupt erst ein Vertrag zustande kommt, bezieht sich das kaufmännische Bestätigungsschreiben auf einen bereits geschlossenen Vertrag. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben stellt dabei lediglich eine Zusammenfassung der bereits mündlich oder telefonisch getroffenen Vereinbarungen dar. Solange der Inhalt des Schreibens mit dem mündlich Vereinbarten übereinstimmt, gibt es auch keine Schwierigkeiten.
Auf welche Fallstricke Sie achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag aus dem Einkaufsmanager
Die Risiken: Ausgesprochen riskant wird es für Sie, wenn das kaufmännische Bestätigungsschreiben des Lieferanten inhaltlich von dem zuvor mündlich geschlossenen Vertrag abweicht. Denn dann bewirkt die widerspruchslose Entgegennahme des Bestätigungsschreibens, dass der Vertrag den Inhalt des Bestätigungsschreibens erhält. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH sogar für den Fall, dass bislang lediglich verhandelt, also noch kein Vertrag geschlossen wurde! Die 4 Voraussetzungen für eine solche Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind:
Praxis-Tipp: Schicken Sie nach telefonischen Bestellungen immer das Bestätigungsschreiben. Erfolgt kein Widerspruch des Lieferanten, wird das von Ihnen Geschriebene Vertragsinhalt. Umgekehrt sollten Sie sofort reagieren, wenn Sie ein Bestätigungsschreiben erhalten: Genau prüfen und - falls nötig - sofort widersprechen.
Auf welche Fallstricke Sie achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag aus dem Einkaufsmanager
Die Risiken: Ausgesprochen riskant wird es für Sie, wenn das kaufmännische Bestätigungsschreiben des Lieferanten inhaltlich von dem zuvor mündlich geschlossenen Vertrag abweicht. Denn dann bewirkt die widerspruchslose Entgegennahme des Bestätigungsschreibens, dass der Vertrag den Inhalt des Bestätigungsschreibens erhält. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH sogar für den Fall, dass bislang lediglich verhandelt, also noch kein Vertrag geschlossen wurde! Die 4 Voraussetzungen für eine solche Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind:
- Sowohl der Absender als auch der Empfänger sind Kaufleute.
- Aus dem Bestätigungsschreiben muss hervorgehen, dass sich der Absender auf bereits getroffene Vereinbarungen bezieht und von einem schon geschlossenen Vertrag ausgeht. Die Beweislast, dass überhaupt Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, trägt dabei der Absender des Bestätigungsschreibens. Sofern dieser Beweis gelingt, wird vermutet, dass der Inhalt des Bestätigungsschreibens vollständig und richtig ist.
- Das Bestätigungsschreiben muss zeitlich unmittelbar an die Vertragsverhandlungen anschließen.
- Der Empfänger hat dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen.
- der Inhalt des Bestätigungsschreibens derart von den bereits getroffenen Vereinbarungen abweicht, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen musste,
- der Absender Bedingungen einführt (z. B. einen Selbstbelieferungsvorbehalt), mit denen der Empfänger nicht zu rechnen brauchte bzw. die für den Empfänger unzumutbar sind (BGH DB 1972 S. 767).
- der Bestätigende um Gegenbestätigung gebeten hat; hier bleibt mangels Gegenbestätigung allein das mündlich Verhandelte maßgebend.
Praxis-Tipp: Schicken Sie nach telefonischen Bestellungen immer das Bestätigungsschreiben. Erfolgt kein Widerspruch des Lieferanten, wird das von Ihnen Geschriebene Vertragsinhalt. Umgekehrt sollten Sie sofort reagieren, wenn Sie ein Bestätigungsschreiben erhalten: Genau prüfen und - falls nötig - sofort widersprechen.














