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Bezahlte Bußgelder für Kraftfahrer sind nicht zwingend sozialversicherungspflichtig

veröffentlicht am 31.03.2010 unter Fuhrparkmanagement
In einem Urteil des Landessozialgerichts Mainz vom 20.1.2010 (Az.: L 6 R 381/08) wurde entschieden, dass bei einer Übernahme von Bußgeldern für Angestellte nicht zwingend die Sozialversicherungspflicht greift. Im vorliegenden Fall beschäftigte ein Unternehmen 3 Disponenten. Aufgrund von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten bekamen diese Bußgeldbescheide.
Der Arbeitgeber übernahm jeweils die Zahlung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung teilte die Prüferin dem Geschäftsführer mit, dass die übernommenen Bußgelder immer der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In diesem Fall hätte das Unternehmen über 18.000 € nachzahlen müssen.

Das Gericht war jedoch anderer Meinung: Entscheidend sei, ob die Bußgeldübernahme als Arbeitsentgelt anzusehen sei oder nicht. Wenn die Bußgelder aus einem überwiegenden und betrieblich nachvollziehbaren Interesse des Arbeitgebers übernommen wurden, also betriebsbezogen sind, sei es kein Arbeitsentgelt.

Mein Tipp
: Es lohnt sich folglich für Sie, in einem ähnlichen Fall in Ihrem Unternehmen gerichtlich gegen einen derartigen Bescheid vorzugehen.