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Mitarbeiter im Fuhrpark: Antidiskriminierungsgesetz gilt auch bei altersbedingten Kündigungen

veröffentlicht am 27.03.2008 unter Fuhrparkmanagement
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlaubt in genau definierten Fällen eine Ungleichbehandlung bei ausdrücklich in diesem Gesetz verankerten Verbotsmerkmalen. So definiert der deutsche Gesetzgeber diese Ausnahmen auch sehr genau bei Kündigungen aus Altersgründen (§ 10 AGG). Doch inzwischen beschäftigen sich die Arbeitsgerichte häufig mit diesen Fällen und kommen - für viele überraschend - zu einer ganz anderen Rechtsauffassung.

So sieht beispielsweise das Arbeitsgericht Osnabrück in einem Urteil (AG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2007, Az. 3 Ca 778/06) die Rechtslage komplett anders und hält die Umsetzung des europäischen Antidiskriminierungsgesetzes in deutsches Recht für rechtswidrig und damit für ungültig. Der LogistikManager berichtet über dieses Urteil und die Konsequenzen, die es für Sie als Fuhrparkleiter hat.
Ein Arbeitgeber dürfe bei einer Massenentlassung mit Sozialauswahl das Alter in keinem Fall als Kriterium heranziehen. Zwar ist dies nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz möglich, widerspricht aber nach Ansicht des Gerichts europäischem Recht, da hiernach der Diskriminierungsschutz grundsätzlich zu gelten hat. Der deutsche Gesetzgeber habe die betreffende europäische Richtlinie also nicht vollständig umgesetzt. Deshalb sei bei Kündigungen nicht das Kündigungsschutzgesetz, sondern das AGG anzuwenden. Mit diesem Urteil ist die Rechtslage gerade bei altersbedingten Kündigungen nicht eindeutig geklärt.

Planen Sie also altersbedingte Kündigungen, prüfen Sie vorerst jeden Fall einzeln nach den schärferen Vorschriften des AGG, um nicht im Nachhinein vor den Arbeitsgerichten zu scheitern.