Mitarbeiter können zur Sonntagsarbeit verpflichtet werden
Das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht und auch das Bundesarbeitsgericht waren der Meinung, dass es zum Weisungsrecht des Arbeitgebers gehöre, sofern es betrieblich notwendig sei, dass ein Arbeitnehmer auch am Sonntag arbeiten muss.
Der klagende Arbeitnehmer war seit mehr als 30 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war Schichtdienst bei 40 Stunden Arbeitszeit vereinbart, bis dato musste er keine Sonntags- oder Feiertagsarbeit verrichten. Sonntagsarbeit war auch nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags.
Aufgrund betrieblicher Notwendigkeit hat der Arbeitgeber den Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit beim Landratsamt gestellt. Nach der Bewilligung durch das Landratsamt verlangte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, künftig im Rahmen der vereinbarten 40-Stunden-Woche auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.
Der Arbeitnehmer reichte daraufhin eine Klage gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht ein, um am Sonntag nicht arbeiten zu müssen. Alle 3 Instanzen, letztendlich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), wiesen die Klage ab. Nach der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts umfasst das Direktionsrecht auch die Festlegung, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern Sonntagsarbeit im Tarif- und Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der Arbeitgeber benötige nur eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (BAG, Urteil vom 15.9.2009, Aktenzeichen: 9 AZR 757/08).
Quelle: Logistik Manager
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