Sie haben die Wahl: Brüssel gibt endgültig grünes Licht für die Rechtswahlfreiheit von Lieferverträgen
veröffentlicht am 06.01.2010 unter Globaler Einkauf
Verzichten Sie auf das Wahlrecht, wird das Landesrecht des Partners angewendet, in dem die geschäftstypischen Leistungen erbracht werden. Berücksichtigt werden muss in jedem Fall aber das Verbraucherrecht des Bestimmungslandes (z. B. deutsches Verbraucherrecht). Ursprünglich hatte die EU-Kommission nämlich vorgeschlagen, dass bei grenzüberschreitenden Geschäften ausschließlich das Verbraucherrecht des Bestimmungslandes zu gelten hätte.
Bitte beachten Sie: Für Dänemark und Großbritannien gelten die neuen Reglungen nicht! Hier wird über den Gesetzentwurf noch diskutiert.
Bitte beachten Sie: Für Dänemark und Großbritannien gelten die neuen Reglungen nicht! Hier wird über den Gesetzentwurf noch diskutiert.














