3 wichtige Urteile, die Sie für 2010 kennen sollten
veröffentlicht am 18.02.2010 unter Logistik
2. Vorsicht beim Rückwärtsfahren
Wer mit seinem Fahrzeug zurücksetzt, muss das immer besonders vorsichtig tun. Denn bei einem Unfall droht sonst die alleinige Haftung, auch wenn der Fahrer an sich Vorfahrt gehabt hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrer auf der vorfahrtberechtigten Straße eine Seitenstraße verpasst und zurücksetzt. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Braunschweig muss ein Fahrer, der aus einer Seitenstraße in eine Vorfahrtstraße einbiegt, nicht mit rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen (LG Braunschweig, 24.1.2008, Az. 9 S 13/08).
3. Abschleppen auch bei fehlendem Parkverbotsschild erlaubt
Verkehrsbehörden sind dazu berechtigt, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, wenn es den Verkehr behindert. Hierzu ist es nicht Voraussetzung, dass auf das Parkverbot ausdrücklich mit einem Schild hingewiesen wird. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen genügen dafür die allgemeinen Regeln der Straßenverkehrsordnung (VG Göttingen, 11.2.2009, Az. 1 A 45/08).
Wer mit seinem Fahrzeug zurücksetzt, muss das immer besonders vorsichtig tun. Denn bei einem Unfall droht sonst die alleinige Haftung, auch wenn der Fahrer an sich Vorfahrt gehabt hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrer auf der vorfahrtberechtigten Straße eine Seitenstraße verpasst und zurücksetzt. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Braunschweig muss ein Fahrer, der aus einer Seitenstraße in eine Vorfahrtstraße einbiegt, nicht mit rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen (LG Braunschweig, 24.1.2008, Az. 9 S 13/08).
3. Abschleppen auch bei fehlendem Parkverbotsschild erlaubt
Verkehrsbehörden sind dazu berechtigt, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, wenn es den Verkehr behindert. Hierzu ist es nicht Voraussetzung, dass auf das Parkverbot ausdrücklich mit einem Schild hingewiesen wird. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen genügen dafür die allgemeinen Regeln der Straßenverkehrsordnung (VG Göttingen, 11.2.2009, Az. 1 A 45/08).














