Arbeitsrecht: Bei Pflegezeiten für Angehörige brauchen Sie eine Aufteilung nicht zu akzeptieren
veröffentlicht am 13.02.2011 unter Logistik
Ein Angestellter wollte diese Pflegezeit auf mehrere Portionen verteilen, womit sein Arbeitgeber aber nicht einverstanden war. So hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart darüber zu entscheiden, ob eine solche Aufteilung rechtens ist.
In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass eine solche Aufteilung nicht vom Gesetz vorgesehen ist und somit kein Anspruch darauf besteht. Als Begründung gab das Gericht an, dass man grundsätzlich zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen der akuten Pflege eines Angehörigen und einer Pflegezeit unterscheiden muss.
Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu maximal 10 Tagen bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation (§ 2 Pflegezeitgesetz) und der dauerhaften Pflegezeit bis zu maximal 6 Monaten bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 3 Pflegezeitgesetz). Im vorliegenden Fall ging es um letzteren Anspruch.
Dazu regelt § 4 Pflegezeitgesetz, dass „die Pflegezeit nach § 3 für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate (Höchstdauer) beträgt. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.“ (ArbG Stuttgart, Urteil vom 24.9.2009, Az.: 12 Ca 1792/09)
Achtung: Einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen einer akuten Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen eines Mitarbeiters können Sie grundsätzlich nicht widersprechen. Allerdings ist der Zeitraum für eine solche Verhinderung auf maximal 10 Tage beschränkt.
In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass eine solche Aufteilung nicht vom Gesetz vorgesehen ist und somit kein Anspruch darauf besteht. Als Begründung gab das Gericht an, dass man grundsätzlich zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen der akuten Pflege eines Angehörigen und einer Pflegezeit unterscheiden muss.
Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu maximal 10 Tagen bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation (§ 2 Pflegezeitgesetz) und der dauerhaften Pflegezeit bis zu maximal 6 Monaten bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 3 Pflegezeitgesetz). Im vorliegenden Fall ging es um letzteren Anspruch.
Dazu regelt § 4 Pflegezeitgesetz, dass „die Pflegezeit nach § 3 für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate (Höchstdauer) beträgt. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.“ (ArbG Stuttgart, Urteil vom 24.9.2009, Az.: 12 Ca 1792/09)
Achtung: Einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen einer akuten Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen eines Mitarbeiters können Sie grundsätzlich nicht widersprechen. Allerdings ist der Zeitraum für eine solche Verhinderung auf maximal 10 Tage beschränkt.














