Arbeitsrecht: Muss ein Mitarbeiter ins Gefängnis, dürfen Sie ihm oft problemlos kündigen
veröffentlicht am 04.08.2011 unter Logistik
Der Fall:
Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer 4 Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt, als er in Untersuchungshaft kam. In der Folge wurde er ein halbes Jahr später zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Aus dem Vollzugsplan war ersichtlich, dass dem Verurteilten zunächst nicht die Möglichkeit des offenen Vollzugs zugestanden wurde. Eine entsprechende Prüfung hierzu war frühestens 1,5 Jahre später vorgesehen.
Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich und besetzte die freie Stelle neu. Da der Inhaftierte jedoch damit rechnete, in den offenen Vollzug zu kommen, war er mit der Kündigung nicht einverstanden und klagte dagegen. So landete der Fall schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das Urteil
Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter ist bei straffällig gewordenen Mitarbeitern zu berücksichtigen, dass sie ihre Leistungsunmöglichkeit - also die Fähigkeit, ihre vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen - selbst zu verantworten haben. Aus diesem Grund und auch wegen der Länge der Haftstrafe war die Kündigung des Arbeitgebers rechtens. (BAG, Urteil vom 24.3.2011, Az. 2 AZR 790/09)
Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer 4 Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt, als er in Untersuchungshaft kam. In der Folge wurde er ein halbes Jahr später zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Aus dem Vollzugsplan war ersichtlich, dass dem Verurteilten zunächst nicht die Möglichkeit des offenen Vollzugs zugestanden wurde. Eine entsprechende Prüfung hierzu war frühestens 1,5 Jahre später vorgesehen.
Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich und besetzte die freie Stelle neu. Da der Inhaftierte jedoch damit rechnete, in den offenen Vollzug zu kommen, war er mit der Kündigung nicht einverstanden und klagte dagegen. So landete der Fall schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das Urteil
Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter ist bei straffällig gewordenen Mitarbeitern zu berücksichtigen, dass sie ihre Leistungsunmöglichkeit - also die Fähigkeit, ihre vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen - selbst zu verantworten haben. Aus diesem Grund und auch wegen der Länge der Haftstrafe war die Kündigung des Arbeitgebers rechtens. (BAG, Urteil vom 24.3.2011, Az. 2 AZR 790/09)














