Arbeitsrecht: Nach tätlichen Angriffen oder Beleidigungen dürfen Sie stets kündigen
veröffentlicht am 12.11.2010 unter Logistik
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht (AG) Osnabrück darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer, der auf der betrieblichen Weihnachtsfeier einen Kollegen geschlagen hatte, die fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf.
Im Vorfeld hatte der Betriebsrat der fristlosen Kündigung nicht zugestimmt. Interessanterweise war der Gekündigte zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier Mitglied dieses Gremiums. Der Betriebsrat wies in seiner Ablehnung darauf hin, dass der Mann bereits seit 24 Jahren im Betrieb beschäftigt war und deshalb eine fristlose Kündigung unbillig sei.
Der Arbeitgeber rief deshalb das Arbeitsgericht Osnabrück an und beantragte hier den Ersatz der Zustimmung des Betriebsrats durch das Gericht. In der Verhandlung argumentierte der Mitarbeiter, dass die Kündigung aus seiner Sicht ungerechtfertigt sei, da die Tätlichkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit begangen worden sind.
Doch damit konnte er das Gericht nicht beeindrucken, das der Ansicht war, der Arbeitgeber hätte seine Mitarbeiter vor solchen Übergriffen zu schützen und deshalb sei die fristlose Kündigung rechtens. (AG Osnabrück, Urteil vom 19.8.2009, Az. 4 BV 13/08)
Im Vorfeld hatte der Betriebsrat der fristlosen Kündigung nicht zugestimmt. Interessanterweise war der Gekündigte zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier Mitglied dieses Gremiums. Der Betriebsrat wies in seiner Ablehnung darauf hin, dass der Mann bereits seit 24 Jahren im Betrieb beschäftigt war und deshalb eine fristlose Kündigung unbillig sei.
Der Arbeitgeber rief deshalb das Arbeitsgericht Osnabrück an und beantragte hier den Ersatz der Zustimmung des Betriebsrats durch das Gericht. In der Verhandlung argumentierte der Mitarbeiter, dass die Kündigung aus seiner Sicht ungerechtfertigt sei, da die Tätlichkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit begangen worden sind.
Doch damit konnte er das Gericht nicht beeindrucken, das der Ansicht war, der Arbeitgeber hätte seine Mitarbeiter vor solchen Übergriffen zu schützen und deshalb sei die fristlose Kündigung rechtens. (AG Osnabrück, Urteil vom 19.8.2009, Az. 4 BV 13/08)














