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Bei Bagatellschäden am gegnerischen Fahrzeug können Sie Smart-Repair verlangen

veröffentlicht am 21.12.2010 unter Logistik
Grundsätzlich ist ein Unfallverursacher beziehungsweise seine Versicherung immer dazu verpflichtet, für den gesamten angerichteten Schaden geradezustehen und die Kosten zu tragen. Doch bei Bagatellschäden können Sie häufig auf die kostengünstigere Smart-Repair-Methode pochen.
Im vorliegenden Fall wurde die Tür eines Pkw vom Fahrer eines daneben parkenden Wagens beschädigt, als dieser aussteigen wollte. Dabei drückte er in die Tür eine Delle, wobei der Lack jedoch nicht beschädigt wurde. Der Verursacher meldete den Fall seiner Versicherung, bei der die Halterin des beschädigten Fahrzeugs eine fiktive Abrechnung des Schadens auf Basis eines Gutachtens in Höhe von 964,88 € verlangte.

Hier war eine Instandsetzung mit Neulackierung und Angleichen des Farbtons an die übrige Lackierung des Fahrzeugs vorgesehen. Die Versicherung hingegen wollte die kleine Delle der Tür mit der so genannten Smart-Repair-Methode beheben, bei der kleinere Dellen aus dem Blech herausgedrückt werden.

Diese Methode würde wesentlich weniger - nämlich nur 293,10 € - kosten. Damit war die Halterin jedoch nicht einverstanden, da ihrer Ansicht nach bei der Drück-Methode der Lack unsichtbar beschädigt werden könne, was ihrer Meinung nach zu Rostbefall führen könne. Sie zog den Fall vor das zuständige Amtsgericht (AG), wo sie scheiterte. Daraufhin ging sie vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken in Berufung. Doch auch hier wollten die Richter ihrer Argumentation nicht folgen und wiesen deshalb die Klage ab.

Nach einem Sachverständigengutachten seien nämlich solche Smart-Repair-Methoden einer klassischen Reparatur mit Neulackierung und Farbangleichung gleichzusetzen. Auch sei das Alter des beschädigten Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine klassische Reparatur komme bei solchen Kleinschäden nur infrage, wenn das Fahrzeug jünger als 3 Jahre sei. (LG Saarbrücken, Urteil vom 24.9.2010, Az.: 13 S 216/09; AG St. Ingbert, Urteil vom 27.8.2009, Az.: 3 C 295/08)

Tipp: Bei solch geringen Schäden sollten Sie Ihre Versicherung immer auf dieses Urteil hinweisen und eine Smart- Reparatur anbieten. Überlegen Sie aber in einem solchen Fall, ob Sie den Schaden nicht vielleicht selbst bezahlen wollen, um eine Prämienerhöhung Ihrer Versicherung zu vermeiden.
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