Dienstwagennutzung kann bei längerer Arbeitsunfähigkeit versagt werden
veröffentlicht am 11.12.2011 unter Logistik
In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist.
Da die Dienstwagenüberlassung ein steuer- und abgabenpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung ist, wird sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, nicht der Fall. (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9AZR 631/09)
Da die Dienstwagenüberlassung ein steuer- und abgabenpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung ist, wird sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, nicht der Fall. (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9AZR 631/09)














