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Diese Erleichterung hilft Ihnen beim ATLAS-Verfahren

veröffentlicht am 02.09.2010 unter Logistik
Grundsätzlich dürfen seit dem 1. Juli 2009 Ausfuhren nur noch über das elektronische ATLAS-System gemeldet werden. Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass die verschiedenen Systeme der EU-Mitgliedstaaten alles andere als gut aufeinander abgestimmt sind und es so immer wieder zu ärgerlichen Problemen bei den Zuteilungen der eigentlich notwendigen ATLAS-Ausfuhrvermerke kam.
Das bedeutete für Versender und Transporteure nicht nur zollrechtliche, sondern auch erhebliche umsatzsteuerrechtliche Risiken. Das hat dankenswerterweise auch das Bundesfinanzministerium erkannt.

Es legte in einem Schreiben vom 3.5.2010 fest, dass ein Unternehmer, dem weder der vorgeschriebene Ausgangsvermerk noch der Alternativ-Ausgangsvermerk vorliegt, den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke auch mit den allgemeinen nach dem Umsatzsteuerrecht geforderten Belegnachweisen nach §§ 8 ff. und insbesondere § 10 UStDV erbringen kann.

Damit ist die Spediteursbescheinigung wieder hinreichend, um die Steuerfreiheit zu belegen.