Diese Erleichterung hilft Ihnen beim ATLAS-Verfahren
veröffentlicht am 02.09.2010 unter Logistik
Das bedeutete für Versender und Transporteure nicht nur zollrechtliche, sondern auch erhebliche umsatzsteuerrechtliche Risiken. Das hat dankenswerterweise auch das Bundesfinanzministerium erkannt.
Es legte in einem Schreiben vom 3.5.2010 fest, dass ein Unternehmer, dem weder der vorgeschriebene Ausgangsvermerk noch der Alternativ-Ausgangsvermerk vorliegt, den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke auch mit den allgemeinen nach dem Umsatzsteuerrecht geforderten Belegnachweisen nach §§ 8 ff. und insbesondere § 10 UStDV erbringen kann.
Damit ist die Spediteursbescheinigung wieder hinreichend, um die Steuerfreiheit zu belegen.
Es legte in einem Schreiben vom 3.5.2010 fest, dass ein Unternehmer, dem weder der vorgeschriebene Ausgangsvermerk noch der Alternativ-Ausgangsvermerk vorliegt, den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke auch mit den allgemeinen nach dem Umsatzsteuerrecht geforderten Belegnachweisen nach §§ 8 ff. und insbesondere § 10 UStDV erbringen kann.
Damit ist die Spediteursbescheinigung wieder hinreichend, um die Steuerfreiheit zu belegen.














