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Einsatz von Unterfrachtführern: Beachten Sie die Kontrollpflicht beim Kabotage-Einsatz in Deutschland

veröffentlicht am 08.07.2010 unter Logistik
Wenn Sie einen Transportunternehmer aus einem anderen EU-Staat für einen innerdeutschen Transport als Unterfrachtführer für eine Güterbeförderung einsetzen, müssen Sie die nachfolgenden Sachverhalte beachten.
Überprüfen Sie zunächst einmal, ob dieser Unternehmer eine gültige EU-Lizenz besitzt, damit Sie ihn überhaupt einsetzen dürfen. Der Unterfrachtführer darf dann im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach der ersten Entladung bzw. Teilentladung in Deutschland maximal noch 3 nationale Beförderungen mit demselben Lastkraftwagen durchführen.

Während dieser Beförderungen muss Ihr Unterfrachtführer sowohl Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung (CMR-Frachtbrief) als auch über jede Kabotagebeförderung mitführen.

Bei Verstößen gegen die Nachweispflicht werden sowohl der Unterfrachtführer als auch Sie als Auftraggeber bestraft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7c Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

Das Bußgeld beträgt maximal 20.000 €. Wenn ein durch den illegalen Transport verursachter Verspätungsschaden eintritt, müssen Sie gegenüber Ihrem Kunden unter Umständen in unbegrenzter Höhe haften.