Firmenfahrzeug beschädigt: Sie können Fahrer an von ihnen verursachten Schäden beteiligen
veröffentlicht am 25.08.2011 unter Logistik
Der Fall:
Nachdem ein Fahrer zum 4. Mal den Außenspiegel seines Transportfahrzeugs abgefahren hatte, platzte seinem Chef der Kragen, und er zog ihm kurzerhand 300 Euro bei seiner nächsten Lohnüberweisung ab. Der Fahrer war damit nicht einverstanden und forderte den Betrag vehement nach. Da sein Chef sich aber weiterhin weigerte, besagten Betrag nachzuzahlen, beschritt der Fahrer den Klageweg vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Auf Frage des Gerichts, warum er die besagten 300 Euro abgezogen habe, gab der Chef an, dass der Fahrer in der Vergangenheit die Spiegel bereits 3-mal abrasiert und darüber hinaus das Fahrzeug beim Rückwärtsfahren beschädigt habe; er habe sich nicht einweisen lassen und sei mit einem Linienbus kollidiert. Die 300 Euro sehe er als eine Anzahlung auf die zu erwartenden Reparaturkosten.
Richter geben Chef Recht
Nach diesen Ausführungen wiesen die Richter die Klage des Fahrers ab und verurteilten ihn sogar noch dazu, die Hälfte der Reparaturkosten zu übernehmen. Da er die Schäden durch eine sogenannte mittlere Fahrlässigkeit verursacht hatte, lag nach Ansicht der Richter auch lediglich ein mittlerer Verschuldensgrad vor, bei dem der Verursacher die Hälfte des Schadens übernehmen muss. (LAG Hamm, Urteil vom 23.3.2011, AZ: 3 Sa 1824/10)
Tipp der LogistikManager-Redaktion: In die volle Haftung gerät ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Allerdings sollten Sie nicht gleich beim ersten Schaden einen ansonsten verdienten und sorgfältigen Mitarbeiter in die Pflicht nehmen. Fehler können schließlich jedem einmal unterlaufen.
Nachdem ein Fahrer zum 4. Mal den Außenspiegel seines Transportfahrzeugs abgefahren hatte, platzte seinem Chef der Kragen, und er zog ihm kurzerhand 300 Euro bei seiner nächsten Lohnüberweisung ab. Der Fahrer war damit nicht einverstanden und forderte den Betrag vehement nach. Da sein Chef sich aber weiterhin weigerte, besagten Betrag nachzuzahlen, beschritt der Fahrer den Klageweg vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Auf Frage des Gerichts, warum er die besagten 300 Euro abgezogen habe, gab der Chef an, dass der Fahrer in der Vergangenheit die Spiegel bereits 3-mal abrasiert und darüber hinaus das Fahrzeug beim Rückwärtsfahren beschädigt habe; er habe sich nicht einweisen lassen und sei mit einem Linienbus kollidiert. Die 300 Euro sehe er als eine Anzahlung auf die zu erwartenden Reparaturkosten.
Richter geben Chef Recht
Nach diesen Ausführungen wiesen die Richter die Klage des Fahrers ab und verurteilten ihn sogar noch dazu, die Hälfte der Reparaturkosten zu übernehmen. Da er die Schäden durch eine sogenannte mittlere Fahrlässigkeit verursacht hatte, lag nach Ansicht der Richter auch lediglich ein mittlerer Verschuldensgrad vor, bei dem der Verursacher die Hälfte des Schadens übernehmen muss. (LAG Hamm, Urteil vom 23.3.2011, AZ: 3 Sa 1824/10)
Tipp der LogistikManager-Redaktion: In die volle Haftung gerät ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Allerdings sollten Sie nicht gleich beim ersten Schaden einen ansonsten verdienten und sorgfältigen Mitarbeiter in die Pflicht nehmen. Fehler können schließlich jedem einmal unterlaufen.














