Leiharbeiter müssen wie Festangestellte bezahlt werden
veröffentlicht am 08.07.2011 unter Logistik
Der Fall
Eine 39-Jährige war seit 15 Jahren bei einem Leiharbeitsunternehmen angestellt und wurde hier als ungelernte Kraft an verschiedene Firmen ausgeliehen. In diesen Firmen wurden die Festangestellten, die dieselbe Arbeit erledigten, wesentlich besser bezahlt.
So hatte die Leiharbeitnehmerin bis Mai 2008 beispielsweise pro Stunde 6,66 Euro bekommen, die Festangestellten hingegen bekamen zwischen 8,50 und 10,34 Euro die Stunde. Damit war die Frau nicht einverstanden und berief sich auf das seit 2003 gültige „Equal Pay“-Gebot, wonach Arbeitnehmern für vergleichbare Arbeit auch ein vergleichbarer Lohn zu zahlen ist.
Da sie mit ihrer Forderung bei ihrem Unternehmen auf taube Ohren stieß, klagte sie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld auf Gleichbehandlung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht folgte der Klage und verurteilte den Arbeitgeber der Frau zu einer Lohnnachzahlung von 13.200 Euro. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Gleichbehandlung immer zu gewähren. Da half es auch nichts, dass der Arbeitgeber geltend machen wollte, er würde die Frau nach einem mit der christlichen Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag bezahlen. Denn diesen hatte das Bundesarbeitsgericht schon vor einiger Zeit als unzulässig beurteilt. (ArbG Krefeld, Urteil vom 19.4.2011, Az. 4 Ca 3074/10)
Tipp: Nach diesem Urteil wird es wohl dazu kommen, dass Leiharbeitskräfte in Zukunft genauso bezahlt werden müssen wie Festangestellte. Falls Sie also mit solchen Kräften kalkulieren, sollten Sie diesen Umstand auf alle Fälle bei Ihren nächsten Budgetplanungen mitberücksichtigen.
Eine 39-Jährige war seit 15 Jahren bei einem Leiharbeitsunternehmen angestellt und wurde hier als ungelernte Kraft an verschiedene Firmen ausgeliehen. In diesen Firmen wurden die Festangestellten, die dieselbe Arbeit erledigten, wesentlich besser bezahlt.
So hatte die Leiharbeitnehmerin bis Mai 2008 beispielsweise pro Stunde 6,66 Euro bekommen, die Festangestellten hingegen bekamen zwischen 8,50 und 10,34 Euro die Stunde. Damit war die Frau nicht einverstanden und berief sich auf das seit 2003 gültige „Equal Pay“-Gebot, wonach Arbeitnehmern für vergleichbare Arbeit auch ein vergleichbarer Lohn zu zahlen ist.
Da sie mit ihrer Forderung bei ihrem Unternehmen auf taube Ohren stieß, klagte sie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld auf Gleichbehandlung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht folgte der Klage und verurteilte den Arbeitgeber der Frau zu einer Lohnnachzahlung von 13.200 Euro. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Gleichbehandlung immer zu gewähren. Da half es auch nichts, dass der Arbeitgeber geltend machen wollte, er würde die Frau nach einem mit der christlichen Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag bezahlen. Denn diesen hatte das Bundesarbeitsgericht schon vor einiger Zeit als unzulässig beurteilt. (ArbG Krefeld, Urteil vom 19.4.2011, Az. 4 Ca 3074/10)
Tipp: Nach diesem Urteil wird es wohl dazu kommen, dass Leiharbeitskräfte in Zukunft genauso bezahlt werden müssen wie Festangestellte. Falls Sie also mit solchen Kräften kalkulieren, sollten Sie diesen Umstand auf alle Fälle bei Ihren nächsten Budgetplanungen mitberücksichtigen.














