Lieferzeitpunkt und Leistungsbeschreibung für Vorsteuerabzug wichtig
veröffentlicht am 27.08.2009 unter Logistik
Nach einem Entscheid des Bundesfinanzhofs (BFH) muss auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 2005) der Zeitpunkt der Lieferung auch dann angegeben sein, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Einzige Ausnahmen hiervon sind Rechnungen über An- und Vorauszahlungen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005 ist für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG 2005 ausgestellten Rechnung erforderlich. Allerdings war nach deren Wortlaut nicht klar ersichtlich, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Der BFH hat die Angabe des Leistungszeitpunkts nun grundsätzlich für erforderlich erklärt. Außerdem können so die Finanzämter leichter überprüfen, wann die Leistung erbracht wurde und ob ein Vorsteuerabzug durchgeführt wurde.
(BFH, Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R62/07)
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005 ist für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG 2005 ausgestellten Rechnung erforderlich. Allerdings war nach deren Wortlaut nicht klar ersichtlich, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Der BFH hat die Angabe des Leistungszeitpunkts nun grundsätzlich für erforderlich erklärt. Außerdem können so die Finanzämter leichter überprüfen, wann die Leistung erbracht wurde und ob ein Vorsteuerabzug durchgeführt wurde.
(BFH, Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R62/07)














