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Logistikrecht: Fracht muss auch ohne Originalpapiere gezahlt werden

veröffentlicht am 23.12.2008 unter Logistik
Das ergibt sich aus einemaktuellen Urteil des OLG Celle (Az. 11 U 280/05). Hier ging es umeinen Absender, der ein Transportunternehmen mit der Durchführung einer Beförderung beauftragt hatte. Dieses beauftragte seinerseits einen Unterfrachtführer, der die Sendung zwar unversehrt übergibt - aber kein Geld vom Frachtführer. Denn der macht geltend, dass er die Original- Frachtunterlagen noch nicht erhalten hat - und verweist auf seine AGB, wonach in diesem Fall ein Zurückbehalten
des Rechnungsbetrags möglich ist.
Diese Klausel ist in Ordnung So das Urteil der Richter. Aber: Der ursprünglich beauftragte Frachtführer muss nachweisen, dass er auf die Papiere angewiesen ist, um seinerseits sein Geld zu bekommen. Kann er das nicht, muss er die Rechnung begleichen.

Dieses Urteil greift auch bei Ihnen
Falls Sie einmal wegen fehlender Papiere eine Speditionsrechnung nicht überweisen wollen, müssen Sie im Zweifelsfall belegen können, dass Sie auf die Papiere angewiesen sind, um Ihrerseits keinen Schaden (z. B. Zollabwicklung verzögert sich etc.) zu erleiden. Allein aufgrund einer Vereinbarung in den AGB steht Ihnen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Tipp:
Sie können aber vereinbaren: „Zahlungsziel xx Tage nach Erhalt der Rechnung nebst vollständigen Frachtunterlagen im Original - unabhängig davon, ob diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zur Geltendmachung eigener Ansprüche benötigt werden".