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Maut für nicht genutzte Strecken zurückfordern

veröffentlicht am 14.08.2011 unter Logistik
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass LKW-Fahrer und das Güterkraftverkehrsgewerbe Anspruch auf Erstattung der Maut haben, wenn sie eine gebuchte Strecke nicht komplett gefahren sind. Allerdings räumt das Gericht dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ein.
Der Fall: 77 statt 1,66 Euro Maut
Im Streitfall wollte eine Fahrerin per Internet nur eine kurze Strecke der Kölner Stadtautobahn für 1,66 Euro buchen. Sie klickte aber versehentlich eine falsche Autobahnausfahrt an und bekam so eine Rechnung über 77 Euro. Das BAG weigerte sich, die Kosten der falsch gebuchten Strecke zu erstatten, da eine Stornierung an den Mautterminals entlang der gebuchten Strecke möglich sei. Doch ist dies nach Ansicht der Richter nicht zumutbar, wenn eine gebuchte Strecke überhaupt nicht befahren wird.

Erstattung möglich, Bearbeitungsgebühr jedoch auch

Das Autobahnmautgesetz sieht grundsätzlich eine Erstattung für nicht gefahrene Strecken vor. Damit Fahrer und Unternehmen aber bevorzugt die automatisierte Stornierung an Mautstellen nutzen, könne das BAG für die Rückerstattung eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro verlangen.