Parken in der Autobahnzufahrt erfüllt den Straftatbestand der Nötigung
veröffentlicht am 15.06.2011 unter Logistik
Ein Lkw-Fahrer, der wegen fehlender Rastplätze seine gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause direkt auf einer Autobahnzufahrt des überfüllten Parkplatzes einlegt und damit bewusst den gesamten Verkehr hinter sich zum Erliegen bringt, macht sich der Nötigung strafbar. Dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren ausgesprochen werden.
Der Fall:
Ein selbst fahrender Unternehmer wollte auf einem Parkplatz seine Pause einlegen, fand allerdings keine Abstellmöglichkeit. Daraufhin beschloss er, einfach an Ort und Stelle stehen zu bleiben und die Ausfahrt für alle Kraftfahrzeuge hinter ihm so lange zu blockieren, bis seine vorgeschriebene Pause abgelaufen war.
Erst eine Stunde später gab er auf Geheiß der inzwischen herbeigerufenen Polizei den Weg wieder frei.
Die Strafe
Der Unternehmer kam, da das Gericht die persönlichen Umstände des verwitweten 3-fachen Familienvaters berücksichtigte, noch relativ glimpflich davon und kassierte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Das Gericht hielt Geldstrafe und ein Fahrverbot für mindestens tat- und schuldangemessen.
Wobei ausdrücklich berücksichtigt wurde, dass der selbstständige Spediteur auf seinen Führerschein angewiesen ist und die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung schon rund ein Jahr zurücklag. (AG Kassel, Urteil vom 15.9.2010, Az. 2631 Js 39636/09).
Der Fall:
Ein selbst fahrender Unternehmer wollte auf einem Parkplatz seine Pause einlegen, fand allerdings keine Abstellmöglichkeit. Daraufhin beschloss er, einfach an Ort und Stelle stehen zu bleiben und die Ausfahrt für alle Kraftfahrzeuge hinter ihm so lange zu blockieren, bis seine vorgeschriebene Pause abgelaufen war.
Erst eine Stunde später gab er auf Geheiß der inzwischen herbeigerufenen Polizei den Weg wieder frei.
Die Strafe
Der Unternehmer kam, da das Gericht die persönlichen Umstände des verwitweten 3-fachen Familienvaters berücksichtigte, noch relativ glimpflich davon und kassierte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Das Gericht hielt Geldstrafe und ein Fahrverbot für mindestens tat- und schuldangemessen.
Wobei ausdrücklich berücksichtigt wurde, dass der selbstständige Spediteur auf seinen Führerschein angewiesen ist und die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung schon rund ein Jahr zurücklag. (AG Kassel, Urteil vom 15.9.2010, Az. 2631 Js 39636/09).














