Recht: Muss auf für den Durchgangsverkehr gesperrten Straßen immer der kürzeste Fahrweg gewählt werden?
veröffentlicht am 23.11.2010 unter Logistik
Mit einem Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main aber dieser Rechtsauffassung ein Ende gemacht. In diesem Fall hatte die Polizei einen Lkw-Fahrer auf einer Bundesstraße angehalten, die für den Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen über 12 Tonnen gesperrt war.
Das Fahrzeug des Betroffenen fiel mit seinem Gewicht unter diese Beschränkung. Allerdings konnte der Fahrer nachweisen, dass er auf dieser Straße einen Gewerbebetrieb angefahren hatte, bei dem er unter anderem Leergut entladen hatte. Daran anschließend setzte er seinen Weg in der gleichen Richtung fort, um ein weiteres Fahrtziel zu erreichen.
Nach Ansicht der Richter in der 1. Instanz hätte der Fahrer jedoch aufgrund des Anwohnerschutzes den gesperrten Bereich auf kürzestem Weg wieder verlassen müssen. Dies wäre in diesem Fall der gleiche Weg wie der Hinweg gewesen. Der Fahrer hätte also umdrehen müssen.
Die Richter des Oberlandesgerichts sahen das jedoch anders. Sie konnten keinen Verstoß gegen die Verkehrsordnung erkennen: Der Fahrer habe rechtmäßig die eigentlich für Lkws dieser Größenordnung gesperrte Straße befahren dürfen, um den dort gelegenen Gewerbebetrieb zu erreichen.
Aber auch die Fortsetzung der Fahrt in gleicher Richtung dürfe nicht als Durchgangsverkehr gewertet werden, schließlich habe diese Weiterfahrt dem Verlassen des Verbotsgebiets gedient. Dabei sei es unerheblich, dass der Fahrer bei seiner Abfahrt nicht den kürzesten Weg gewählt habe, sondern erst auf seiner Weiterfahrt den größten Teil auf der Verbotsstrecke zurücklegte. (OLG Frankfurt/ Main, Urteil vom 27.11.2009, Az. 2 Ss-OWi 164/09) Quelle: Der LogistikManager
Das Fahrzeug des Betroffenen fiel mit seinem Gewicht unter diese Beschränkung. Allerdings konnte der Fahrer nachweisen, dass er auf dieser Straße einen Gewerbebetrieb angefahren hatte, bei dem er unter anderem Leergut entladen hatte. Daran anschließend setzte er seinen Weg in der gleichen Richtung fort, um ein weiteres Fahrtziel zu erreichen.
Nach Ansicht der Richter in der 1. Instanz hätte der Fahrer jedoch aufgrund des Anwohnerschutzes den gesperrten Bereich auf kürzestem Weg wieder verlassen müssen. Dies wäre in diesem Fall der gleiche Weg wie der Hinweg gewesen. Der Fahrer hätte also umdrehen müssen.
Die Richter des Oberlandesgerichts sahen das jedoch anders. Sie konnten keinen Verstoß gegen die Verkehrsordnung erkennen: Der Fahrer habe rechtmäßig die eigentlich für Lkws dieser Größenordnung gesperrte Straße befahren dürfen, um den dort gelegenen Gewerbebetrieb zu erreichen.
Aber auch die Fortsetzung der Fahrt in gleicher Richtung dürfe nicht als Durchgangsverkehr gewertet werden, schließlich habe diese Weiterfahrt dem Verlassen des Verbotsgebiets gedient. Dabei sei es unerheblich, dass der Fahrer bei seiner Abfahrt nicht den kürzesten Weg gewählt habe, sondern erst auf seiner Weiterfahrt den größten Teil auf der Verbotsstrecke zurücklegte. (OLG Frankfurt/ Main, Urteil vom 27.11.2009, Az. 2 Ss-OWi 164/09) Quelle: Der LogistikManager














