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Schadenminderungspflicht: Auch bei nicht selbst zu verantwortenden Schäden

veröffentlicht am 02.12.2011 unter Logistik
Immer wieder kommt es zu Diskussionen, wenn nach einem nicht selbst verschuldeten Fahrzeugschaden ein Ersatzfahrzeug für die Zeit der Reparatur vom Geschädigten gemietet wird. Wenn Sie hier nämlich zum erstbesten Anbieter greifen, kann es schnell sein, dass Sie auf den Mietkosten teilweise sitzen bleiben, darauf weist Uwe E. Wirth, Chefredakteur des Fachinformationsdienstes  LogistikManager, hin.

Wichtig: Günstigsten Tarif wählen

Ein Autofahrer, der nach einem Unfall einen Mietwagen nutzt, muss sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz immer nach dem günstigsten Tarif erkundigen und diesen auch wählen. Andernfalls kann er dem haftenden Unfallgegner die Mietkosten nicht voll in Rechnung stellen.

Das Gericht verweigerte mit seinem Spruch einem Fahrzeughalter, die entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe anzuerkennen. Der Kläger hatte nach einem Unfall einen Wagen für 143,65 Euro pro Tag gemietet. Die Versicherung des Unfallgegners wertete diesen Mietpreis jedoch als entschieden zu hoch und wollte ihn nicht voll erstatten.

Das OLG gab der Assekuranz Recht, weil nach Ansicht des Gerichts jeder Geschädigte eine so genannte Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen habe. (OLG Koblenz, Urteil vom 26.1.2011, Az. 12 U 221/10)