So gehen Sie Zollrisiken sicher aus dem Weg
veröffentlicht am 24.02.2011 unter Logistik
Bei der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, wird oft das externe gemeinschaftliche Versandverfahren angewandt, weil hier während des Transports keine Zollschuld entsteht. Doch was zunächst praktisch erscheint, hat auch Nachteile, wenn Sie nicht aufpassen. In der zollrechtlichen Pflicht steht nämlich nicht nur das Unternehmen oder die Person, die die betreffenden Waren gerade in Besitz hat, sondern auch der so genannte Hauptverpflichtete. Der ist in den Augen des Zolls für die ordnungsgemäße Durchführung des Transports verantwortlich. Damit steht er auch für Fehler Dritter gerade. Die Zollämter halten sich zunächst immer an ihm schadlos, wenn es um Zollzahlungen geht.
Und diese Verantwortung geht weiter, als viele Logistiker denken. Sie endet nicht, wenn das Versandverfahren beendet ist. Zwar erhält er nach den Verfahrensanweisungen zum ATLAS-Verfahren eine automatisierte Erledigungsnachricht, was jedoch nicht heißt, dass er aus der Haftung im zollrechtlichen Sinne ist.
Wenn sich nämlich später herausstellt, dass diese Nachricht zu Unrecht generiert worden ist - und das kommt häufiger vor, als man denkt -, ist der Hauptverpflichtete immer noch in der zollrechtlichen Haftung. Aus der kommt er erst, wenn das gesamte Verfahren beendet ist. Dies ist aber erst der Fall, wenn die Angaben der Abgangszollstelle mit den Unterlagen der Bestimmungszollstelle abgeglichen sind. Wenn Sie also der Hauptverpflichtete sind, müssen Sie für Fehler oder gar vorsätzliche Betrügereien eines Dritten die Steuerschuld leisten. Deshalb sollten Sie beim Warenversand nach dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren immer die folgenden beiden Punkte genau beachten:
Und diese Verantwortung geht weiter, als viele Logistiker denken. Sie endet nicht, wenn das Versandverfahren beendet ist. Zwar erhält er nach den Verfahrensanweisungen zum ATLAS-Verfahren eine automatisierte Erledigungsnachricht, was jedoch nicht heißt, dass er aus der Haftung im zollrechtlichen Sinne ist.
Wenn sich nämlich später herausstellt, dass diese Nachricht zu Unrecht generiert worden ist - und das kommt häufiger vor, als man denkt -, ist der Hauptverpflichtete immer noch in der zollrechtlichen Haftung. Aus der kommt er erst, wenn das gesamte Verfahren beendet ist. Dies ist aber erst der Fall, wenn die Angaben der Abgangszollstelle mit den Unterlagen der Bestimmungszollstelle abgeglichen sind. Wenn Sie also der Hauptverpflichtete sind, müssen Sie für Fehler oder gar vorsätzliche Betrügereien eines Dritten die Steuerschuld leisten. Deshalb sollten Sie beim Warenversand nach dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren immer die folgenden beiden Punkte genau beachten:
- Wählen Sie Ihre Geschäftspartner genau aus, und achten Sie auf absolute Zuverlässigkeit.
- Halten Sie in allen Verträgen fest, dass Sie sich zivilrechtliche Regressmöglichkeiten freihalten - und das für mindestens 3 Jahre. So lange dauert die zollrechtliche Regelverjährungsfrist.














