Unfallschwerpunkte entschärfen (Teil 2): Sicherheit auf Laderampen und -brücken
veröffentlicht am 15.09.2011 unter Logistik
Bauliche Vorschriften
Insbesondere an die baulichen Gegebenheiten stellen die Genossenschaften Anforderungen, die im Laufe der Zeit leicht übersehen werden. Deshalb sollten Sie überprüfen, ob
Insbesondere an die baulichen Gegebenheiten stellen die Genossenschaften Anforderungen, die im Laufe der Zeit leicht übersehen werden. Deshalb sollten Sie überprüfen, ob
- Laderampen, die nur zum Handtransport benutzt werden, eine Mindestbreite von 0,80 Metern haben,
- Laderampen, auf denen handbetriebene Transportmittel genutzt werden, eine ausreichende Verkehrsfläche aufweisen. Das können Sie anhand der Formel „Breite + Sicherheitsabstand = Mindestverkehrsbreite“ überprüfen. Bei einem Gabelhubwagen ergibt sich also: 0,80 m Breite + (2 x 0,30 m) =1,40 m,
- Rampen, die auch mit motorgetriebenen Fahrzeugen wie Gabelstaplern genutzt werden, auf jeder Seite 50 cm Sicherheitsabstand haben: 1,20 m + (2 x 0,50 m) = 2,20 m,
- Laderampen mit einer Höhe von mehr als 1 m mit Absturzsicherungen an den Aufgängen und allen Punkten, an denen kein Be- und Entladen stattfindet, versehen sind,
- bei mehr als 4-stufigen Treppen die vorgeschriebenen Handläufe vorhanden sind und das Auftrittverhältnis (Auftritt + (2 x Steigung) = 63 cm) stimmt,
- die maximale Neigung von Laderampen 12,5 % nicht übersteigt.














