Verjährungsfrist einer Zollschuld beginnt erst bei deren Feststellung
veröffentlicht am 24.07.2011 unter Logistik
Der Fall: Im vorliegenden Fall wurde 1992 am Grenzübergang Lindau der Versand einer Ladung Zigaretten mit Carnet TIR festgestellt. Die Zigaretten sollten eigentlich aus der Schweiz nach Portugal transportiert werden, wurden anschließend aber in Spanien entladen. Als die deutschen Behörden dies erfuhren, nahmen sie den deutschen TIR-Bürgen in Anspruch und informierten nach Abschluss des Verfahrens im Jahr 1998 den spanischen Zoll von dem Vorgang.
Der erließ darauf im Jahr 1999 einen Haftungsbescheid gegen den spanischen Bürgen über knapp 1,4 Mio. Euro. Der bürgende spanische Verband wehrte sich und ging vor Gericht. Hier begründete er seinen Einspruch damit, dass die Zollschuld verjährt sei, weil die Verjährungsfrist von einem Jahr bereits 1994 begonnen habe.
So entschied der Europäische Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof wollte jedoch dieser Argumentation nicht folgen. Zum einen sei vorrangig im Ergebnis das Land zuständig, in dem der Verstoß begangen wurde, also Spanien. Nur wenn der Ort des Verstoßes nicht ermittelt werden könne, sei das Land zuständig, in dem der Verstoß festgestellt wurde.
Zum anderen habe nach geltendem Recht die einjährige Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, als die spanischen Behörden 1998 von ihrer Zuständigkeit erfahren hätten. Der Zeitpunkt der Kenntnis bei den deutschen Kollegen lasse die Verjährungsfrist dagegen nicht beginnen. (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 2010, Az. C-488/09) Achtung: Im internationalen Warenverkehr kann es leicht zu solchen verzögerten Mitteilungen der Zollbehörden untereinander kommen.
Sie müssen also auch später damit rechnen, dass die zuständigen Zollbehörden ausstehende Zölle von Ihnen eintreiben. Zwar können solche Fälle inzwischen durch die Zollunion nicht mehr vorkommen, aber bei Geschäften im Nicht-EU-Ausland sehr wohl. Hier können die Laufzeiten der Informationen zwischen den Zollbehörden sogar recht groß sein.
Der erließ darauf im Jahr 1999 einen Haftungsbescheid gegen den spanischen Bürgen über knapp 1,4 Mio. Euro. Der bürgende spanische Verband wehrte sich und ging vor Gericht. Hier begründete er seinen Einspruch damit, dass die Zollschuld verjährt sei, weil die Verjährungsfrist von einem Jahr bereits 1994 begonnen habe.
So entschied der Europäische Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof wollte jedoch dieser Argumentation nicht folgen. Zum einen sei vorrangig im Ergebnis das Land zuständig, in dem der Verstoß begangen wurde, also Spanien. Nur wenn der Ort des Verstoßes nicht ermittelt werden könne, sei das Land zuständig, in dem der Verstoß festgestellt wurde.
Zum anderen habe nach geltendem Recht die einjährige Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, als die spanischen Behörden 1998 von ihrer Zuständigkeit erfahren hätten. Der Zeitpunkt der Kenntnis bei den deutschen Kollegen lasse die Verjährungsfrist dagegen nicht beginnen. (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 2010, Az. C-488/09) Achtung: Im internationalen Warenverkehr kann es leicht zu solchen verzögerten Mitteilungen der Zollbehörden untereinander kommen.
Sie müssen also auch später damit rechnen, dass die zuständigen Zollbehörden ausstehende Zölle von Ihnen eintreiben. Zwar können solche Fälle inzwischen durch die Zollunion nicht mehr vorkommen, aber bei Geschäften im Nicht-EU-Ausland sehr wohl. Hier können die Laufzeiten der Informationen zwischen den Zollbehörden sogar recht groß sein.














