Ihre Fahrer sollten folgende Rechtslagen im Verkehrsrecht kennen:
Behörden haften nicht für lose Kanaldeckel
Wenn ein vorausfahrender Wagen einen Kanaldeckel so verschiebt, dass das nachfolgende Fahrzeug beim Darüberfahren beschädigt wird, haftet nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Coburg dafür in der Regel nicht die Straßenbehörde. In solchen Fällen ließe sich in der Praxis nur schwer nachweisen, dass die Stadt oder das Land ihre/seine Kontrollpflicht verletzt hätte. Denn es könnte nicht verlangt werden, dass die Straßen permanent kontrolliert werden müssten. (LG Coburg, Urteil vom 9.4.2010, Az. 14 O 822/09)
Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge dürfen immer abgeschleppt werden
Geht von einem verkehrswidrig geparkten Fahrzeug eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zwangsabschleppung ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt worden war. (VG Köln, Urteil vom 24.1.2011, Az. 20 K 281710)