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Verspätete Krankmeldung: Kündigung

veröffentlicht am 15.09.2011 unter Logistik
Gesetzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Arbeitgeber zu melden. Geschieht das auch nach wiederholter Aufforderung nicht, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Einen Fall aus der Praxis, in dem genau dies geschah, stellt Ihnen mein Kollege Uwe E.Wirth, Chefredakteur des Informationsdienstes LogistikManager, heute vor:
Der Fall:
Ein Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens am Frankfurter Flughafen wurde regelmäßig wegen Beschwerden an der Wirbelsäule krankgeschrieben. Obwohl der Arbeitgeber ihn schriftlich an seine Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit erinnert hatte, meldete sich der Mann regelmäßig zu spät krank. Nach 4 erfolglosen Abmahnungen kündigte der Arbeitgeber schließlich.

Das Urteil:
Der Fall landete zunächst beim zuständigen Arbeitsgericht, das die Kündigung für unwirksam erklärte. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied hingegen zugunsten des Arbeitgebers. Nach Ansicht der Richter hätte der Mitarbeiter - insbesondere weil er in der Flugzeugreinigung arbeite, einer Tätigkeit also, in der es nur ein enges Zeitfenster gebe -, seinen Arbeitgeber zwingend rechtzeitig von der Arbeitsunfähigkeit unterrichten müssen (Hessisches LAG, Urteil vom 18.1.2011, Az. 12 Sa 522/10).