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Wahrheitsgemäße Angaben bei Unfällen sind zwingend erforderlich


Die Redaktion vom  LogistikManager weist auf nachfolgendes Urteil hin: Ihre Fahrer sollen bei einem Verkehrsunfall entweder keine Angaben zur Sache vor Ort machen oder nur wahrheitsgemäße Angaben zu Protokoll geben. Später, wenn der Kopf wieder „abgekühlt“ ist, können sie den Vorgang sachlicher schildern und laufen nicht Gefahr, die Kaskoabsicherung zu gefährden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat eine Versicherung von der Bezahlung eines Kaskoschadens befreit, weil der Kraftfahrer bei einem Unfall der Versicherung eine falsche Geschwindigkeit gemeldet hat.

Der Fall: Der Fahrer war mit seinem Personenkraftwagen von einer Landstraße abgekommen und an einen Baum geprallt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen, weil der Kraftfahrer mitgeteilt hat, er sei mit 70 km/h gefahren und nicht mit der tatsächlichen Geschwindigkeit von 95 km/h, wie der Gutachter später festgestellt hatte.

Das Gericht gab der Versicherung Recht mit der Begründung: Der Fahrer habe vorsätzlich gelogen, weil die überhöhte Geschwindigkeit seine Ansprüche hätte gefährden können, und verdonnerte ihn, den Schaden selbst zu tragen (OLG Saarbrücken, 19.11.2008, Az.: 5 U 78/08).


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