Warendiebstahl: Frachtführer haftet bei Fahrlässigkeit
veröffentlicht am 29.11.2010 unter Logistik
Dies belegt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. In dem entschiedenen Fall hatte ein Frachtführer seinen Lastzug abends auf einem unbewachten Autobahnparkplatz abgestellt und sich schlafen gelegt.
Im Laufe der Nacht kamen Diebe, koppelten den Anhänger ab und verschwanden mit ihm und der darin befindlichen Ladung über die nahe gelegene Grenze. Der Auftraggeber wollte den Schaden daraufhin vom Frachtführer ersetzt bekommen, doch dieser weigerte sich zu zahlen. So landete der Fall schließlich vor dem OLG Hamm.
Der beklagte Frachtführer musste sich von den Richtern vorwerfen lassen, er hätte sehr leichtsinnig und damit im Sinne des Gesetzes fahrlässig gehandelt. Ein sicherer Parkplatz hätte nach Ansicht der Richter folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
Im Laufe der Nacht kamen Diebe, koppelten den Anhänger ab und verschwanden mit ihm und der darin befindlichen Ladung über die nahe gelegene Grenze. Der Auftraggeber wollte den Schaden daraufhin vom Frachtführer ersetzt bekommen, doch dieser weigerte sich zu zahlen. So landete der Fall schließlich vor dem OLG Hamm.
Der beklagte Frachtführer musste sich von den Richtern vorwerfen lassen, er hätte sehr leichtsinnig und damit im Sinne des Gesetzes fahrlässig gehandelt. Ein sicherer Parkplatz hätte nach Ansicht der Richter folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
- Er hätte mit einem Zaun gegen unbefugten Zutritt gesichert sein müssen.
- Er hätte durch einen Wachdienst gesichert sein müssen.
- Er hätte eine ausreichende Beleuchtung aufweisen müssen.














