Widrige Wetterverhältnisse: Fahrer haften bei nicht angepasster Fahrweise oft zumindest teilweise mit!
veröffentlicht am 29.06.2011 unter Logistik
Der Fall
In dem vom Landgericht (LG) Potsdam verhandelten Fall war ein Lkw-Fahrer an einem Wintertag mit dem Lkw seines Arbeitgebers unterwegs. Es schneite stark, und die Räumfahrzeuge waren den Schneemassen nicht mehr gewachsen.
Trotzdem setzte der Fahrer seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h fort, bis er die Gewalt über seinen Sattelzug verlor, ins Rutschen kam und in einem Waldstück neben der Straße landete. Der Lastzug musste aufwändig geborgen werden.
Die Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers musste dafür abzüglich der Selbstbeteiligung mehr als 17.000 Euro zahlen. Sie zahlte zwar zunächst, verlangte aber nachher diese Summe von dem Fahrer ein. Der Fall landete so vor Gericht.
Hier warfen die Richter dem Fahrer vor, seine Fahrgeschwindigkeit sei allenfalls bei normalen Fahrbahnverhältnissen angemessen gewesen. Bei den gegebenen Wetterverhältnissen sei er aber zu schnell gefahren und habe so gegen die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen, wonach die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen sei (§ 3 StVO).
Die Entscheidung der Richter
Deshalb müsse er grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufkommen. Zu seinen Gunsten sei aber, so die Richter, zu berücksichtigen, dass er beim Führen eines Sattelzugs ein Risiko trage, das weit außerhalb des Verhältnisses zu seinem Monatslohn steht. In solchen Fällen kommt eine Beschränkung der Haftung auf ein dreifaches Monatseinkommen infrage. (LG Potsdam, Urteil vom 8.2.2008, Az. 6 O 170/07)
Achtung: Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn Sie einen Mitarbeiter in die Haftung nehmen wollen, der grob fahrlässig einen Schaden verursacht hat.
Schwierige Rechtslage
Dass die Rechtsprechung in solchen Fällen immer schwierig abzuschätzen ist, zeigt jedoch ein Urteil des Landgerichts (LG) Ellwangen. Auch hier war ein Fahrer bei Schneetreiben zu schnell unterwegs und verunglückte. Und auch hier war das Gericht der Überzeugung, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den Umständen entsprechend angepasst hatte.
Allerdings billigte ihm das Gericht zu, dass solches Fehlverhalten oft zu beobachten sei und dass der Unfallgegner einen höheren Anteil am Unfall hatte. Somit hatte der Fahrer in diesem Fall Glück und bekam seinen Schaden voll von der Versicherung des Unfallgegners ersetzt. (LG Ellwangen, Urteil vom 12.11.2010, Az. S 107/10).
In dem vom Landgericht (LG) Potsdam verhandelten Fall war ein Lkw-Fahrer an einem Wintertag mit dem Lkw seines Arbeitgebers unterwegs. Es schneite stark, und die Räumfahrzeuge waren den Schneemassen nicht mehr gewachsen.
Trotzdem setzte der Fahrer seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h fort, bis er die Gewalt über seinen Sattelzug verlor, ins Rutschen kam und in einem Waldstück neben der Straße landete. Der Lastzug musste aufwändig geborgen werden.
Die Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers musste dafür abzüglich der Selbstbeteiligung mehr als 17.000 Euro zahlen. Sie zahlte zwar zunächst, verlangte aber nachher diese Summe von dem Fahrer ein. Der Fall landete so vor Gericht.
Hier warfen die Richter dem Fahrer vor, seine Fahrgeschwindigkeit sei allenfalls bei normalen Fahrbahnverhältnissen angemessen gewesen. Bei den gegebenen Wetterverhältnissen sei er aber zu schnell gefahren und habe so gegen die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen, wonach die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen sei (§ 3 StVO).
Die Entscheidung der Richter
Deshalb müsse er grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufkommen. Zu seinen Gunsten sei aber, so die Richter, zu berücksichtigen, dass er beim Führen eines Sattelzugs ein Risiko trage, das weit außerhalb des Verhältnisses zu seinem Monatslohn steht. In solchen Fällen kommt eine Beschränkung der Haftung auf ein dreifaches Monatseinkommen infrage. (LG Potsdam, Urteil vom 8.2.2008, Az. 6 O 170/07)
Achtung: Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn Sie einen Mitarbeiter in die Haftung nehmen wollen, der grob fahrlässig einen Schaden verursacht hat.
Schwierige Rechtslage
Dass die Rechtsprechung in solchen Fällen immer schwierig abzuschätzen ist, zeigt jedoch ein Urteil des Landgerichts (LG) Ellwangen. Auch hier war ein Fahrer bei Schneetreiben zu schnell unterwegs und verunglückte. Und auch hier war das Gericht der Überzeugung, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den Umständen entsprechend angepasst hatte.
Allerdings billigte ihm das Gericht zu, dass solches Fehlverhalten oft zu beobachten sei und dass der Unfallgegner einen höheren Anteil am Unfall hatte. Somit hatte der Fahrer in diesem Fall Glück und bekam seinen Schaden voll von der Versicherung des Unfallgegners ersetzt. (LG Ellwangen, Urteil vom 12.11.2010, Az. S 107/10).














