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Lesen Sie am 18. Februar in Logistik aktuell
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Die Angst vor den Punkten fährt mit
Liebe Leserin, lieber Leser,
in den vergangenen Tagen sind der Polizei wieder zahlreiche Promillesünder ins Netz gegangen. Die 'tollen Tage' verleiten so manchen Autofahrer dazu, sich ans Steuer zu setzen - auch wenn er dies besser bleiben ließe. Gerade der 'Restalkohol' im Blut wird oft unterschätzt! Schnell ist die 'Pappe' weg, gerade für Berufskraftfahrer kann dies katastrophale Folgen haben. Aber auch ohne Alkoholgenuss fährt die Angst vor Flensburger Punkten immer mit. Denn bei den großen Entfernungen und vielen Kilometern, die ein Berufskraftfahrer im Jahr zurücklegt, ist die Gefahr groß, gegen Vorschriften zu verstoßen.
Da wundert es nicht, dass so mancher Fahrer sich überaus originelle Ausreden einfallen lässt: Ein Fernfahrer wurde bei der Fahrt mit einem Handy am Ohr von der Polizei erwischt. Seine Argumentation, er hätte nicht telefoniert, sondern sein Ohr am Handy gewärmt, weil er Ohrenschmerzen habe, glaubte ihm weder die Polizei noch das dann eingeschaltete Gericht. Das Bußgeld musste er doch bezahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm war zwar bei der Urteilsbegründung vom 13.9.2007 (Az.: 2 Ss OWi 606/07) der Meinung, dass ein Ohrenwärmen mittels Handy keine verbotene Nutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstellt; es schenkte dem Kraftfahrer jedoch keinen Glauben, dass er das Handy für diesen Zweck genutzt hatte.
Also: Zum Ohrenwärmen sollten Ihre Fahrer auf andere Dinge als ihr Handy zurückgreifen!
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Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Logistik aktuell"
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3 wichtige Urteile, die Sie für 2010 kennen sollten
1. Achtung beim Türöffnen
Wird beim Öffnen der Fahrzeugtür ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, so gilt das immer als massive Verletzung der Sorgfaltspflicht. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Berlin-Mitte insbesondere beim Öffnen der Fahrertür – hier muss derjenige, der die Tür öffnet, Schadenersatzforderungen komplett übernehmen (AG Berlin-Mitte, 6.8.2008, Az. 114 C 3005/07).
2. Vorsicht beim Rückwärtsfahren
Wer mit seinem Fahrzeug zurücksetzt, muss das immer besonders vorsichtig tun. Denn bei einem Unfall droht sonst die alleinige Haftung, auch wenn der Fahrer an sich Vorfahrt gehabt hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrer auf der vorfahrtberechtigten Straße eine Seitenstraße verpasst und zurücksetzt. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Braunschweig muss ein Fahrer, der aus einer Seitenstraße in eine Vorfahrtstraße einbiegt, nicht mit rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen (LG Braunschweig, 24.1.2008, Az. 9 S 13/08).
3. Abschleppen auch bei fehlendem Parkverbotsschild erlaubt
Verkehrsbehörden sind dazu berechtigt, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, wenn es den Verkehr behindert. Hierzu ist es nicht Voraussetzung, dass auf das Parkverbot ausdrücklich mit einem Schild hingewiesen wird. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen genügen dafür die allgemeinen Regeln der Straßenverkehrsordnung (VG Göttingen, 11.2.2009, Az. 1 A 45/08).
Quelle: LogistikManager
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Wahrheitsgemäße Angaben bei Unfällen sind zwingend erforderlich
Die Redaktion von FuhrparkManagement aktuell weist auf nachfolgendes Urteil hin: Ihre Fahrer sollen bei einem Verkehrsunfall entweder keine Angaben zur Sache vor Ort machen oder nur wahrheitsgemäße Angaben zu Protokoll geben. Später, wenn der Kopf wieder abgekühlt ist, können sie den Vorgang sachlicher schildern und laufen nicht Gefahr, die Kaskoabsicherung zu gefährden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat eine Versicherung von der Bezahlung eines Kaskoschadens befreit, weil der Kraftfahrer bei einem Unfall der Versicherung eine falsche Geschwindigkeit gemeldet hat.
Der Fall: Der Fahrer war mit seinem Personenkraftwagen von einer Landstraße abgekommen und an einen Baum geprallt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen, weil der Kraftfahrer mitgeteilt hat, er sei mit 70 km/h gefahren und nicht mit der tatsächlichen Geschwindigkeit von 95 km/h, wie der Gutachter später festgestellt hatte.
Das Gericht gab der Versicherung Recht mit der Begründung: Der Fahrer habe vorsätzlich gelogen, weil die überhöhte Geschwindigkeit seine Ansprüche hätte gefährden können, und verdonnerte ihn, den Schaden selbst zu tragen (OLG Saarbrücken, 19.11.2008, Az.: 5 U 78/08).
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