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Lesen Sie am 11. März in Logistik aktuell
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Schmerzthema Ladungssicherung
Liebe Leserin, lieber Leser,
da staunte die Funkstreifenbesatzung der Autobahnpolizei Winsen nicht schlecht: Sie stoppten einen finnischen Pkw, der mit vier sehr provisorisch 'gesicherten' Autoreifen auf dem Dach unterwegs war. Der Fahrer hatte die Pneus einfach mit Spanngurten auf dem Wagendach fixiert und sich darauf verlassen, dass diese wohl halten würden. Kaum vorzustellen, was passiert wäre, wenn der Fahrer eine Vollbremsung hätte 'hinlegen' müssen und die schweren Reifen auf die Fahrbahn gerutscht wären! Doch nicht nur unbedarften Laien unterlaufen solch gravierende Fehler bei der Ladungssicherung, das zeigten die Kontrollen, die während des Aktionstags Schwerverkehr der hessischen Polizei am 4. März durchgeführt wurden. Neben Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten gehörten Verstöße gegen die Vorschriften zur
Ladungssicherung zu den häufigsten Delikten.
Dass dies nicht nur eine Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, sondern auch schnell zu empfindlichen Bußgeldern und im schlimmsten Fall gar Freiheitsstrafen - und das nicht nur für Fahrer, sondern auch für Auftraggeber und Fuhrparkleiter - führen kann, zeigt Ihnen heute Siegfried W. Kerler, Chefredakteur des Informationsdienstes FuhrparkManagement aktuell. In unserer Know-how-Bibliothek finden Sie viele Tipps, wie Sie bei der Ladungssicherung 'auf Nummer sicher' gehen und so hohe Bußgelder vermeiden.
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Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Logistik aktuell"
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Kein Schutz vor Fahrverboten bei Existenzgefährdung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil am 15.1.2009 einem Kraftfahrer ein Fahrverbot erteilt, obwohl bei ihm durch den Führerscheinentzug von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden konnte. Das Gericht argumentierte in dem Urteil (Aktenzeichen: 3 Ss OWI 237/08), dass ein vielfach und einschlägig vorbelasteter Betroffener eine Nichtanordnung des Fahrverbotes als Freibrief für weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr verstehen würde. In diesen Fällen seien Schwere der Wiederholungstäterschaft und Grad der Existenzgefährdung gegeneinander abzuwägen.
Mein Tipp: Hängen Sie dieses Musterurteil am besten an Ihrem schwarzen Brett als Warnung an Ihre Berufskraftfahrer aus.
Weitere Tipps gibt Ihnen die Redaktion von FuhrparkManagement aktuell auf unserem Fachportal Ekalog.
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Ist Ihnen eigentlich klar, in welcher Gefahr Sie sich als Fuhrparkleiter befinden, wenn Sie nicht höllisch aufpassen?
Schon diese 3 Alltags-Beispiele zeigen dies ganz deutlich:
1. Ladungssicherung:
Jährlich entstehen einige 100 Mio. Euro Schaden durch mangelhafte Ladungssicherung. Schlimmer noch: Unbeteiligte Verkehrsteilnehmer werden durch verrutschte oder heruntergefallene Ladung verletzt oder getötet. Die Folgen für Sie als Fuhrparkleiter und auch für Ihr Unternehmen können gravierend sein. Denn zum einen verweigern die Versicherungen die Regulierung oder fordern ihre Ausgaben von Ihnen bzw. Ihrer Firma zurück. Zum anderen drohen Ihrem Fahrer und Ihnen (!) in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen - Geld oder sogar Freiheitsstrafen!
2. Stellenbeschreibung:
Wenn Sie sich nicht auf eine klar definierte Stellenbeschreibung stützen können, sind Sie schlicht und ergreifend für alles verantwortlich und haben ganz schnell mehr rechtliche und auch finanzielle Probleme am Hals, als Ihnen lieb ist. Das hängt damit zusammen, dass Sie zwar für das Verhalten Ihrer Fahrer geradestehen müssen, diese Ihnen aber oft nicht disziplinarisch unterstellt sind.
3. Navigationsgeräte:
Selbst der Einsatz von mobilen Navigationsgeräten kann Sie teuer zu stehen kommen, wenn Sie Ihren Fahrern unüberlegt die Erlaubnis dazu erteilen! Kommt es nämlich während einer Dienstfahrt dadurch zu einem Unfall, und wird hierbei ein Fahrzeuginsasse verletzt, dann wird die Berufsgenossenschaft Sie und Ihr Unternehmen mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit in Regress nehmen.
Wie Sie diesen Fallen entgehen, lesen Sie in FuhrparkManagement aktuell.
Erfahren Sie hier mehr ...
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Ladungssicherung: Empfindliche Strafen drohen bei Vernachlässigung
Wie Sie in der nachfolgenden Auflistung sehen können, werden alle Beteiligte vom Gesetzgeber bestraft, wenn sie ihre Ladungssicherungspflichten vernachlässigen. Was die Behörden inzwischen auch konsequent vollziehen. Weisen Sie Ihr Personal vor allem auch darauf hin, dass es hier nicht nur bei einer Geldstrafe bleibt, sondern auch Punkte in Flensburg gibt.
Strafen für Fahrzeugführer:
mangelnde Ladungssicherung ohne Gefährdung 50 € und 1 Punkt, mit Gefährdung 75 € und 3 Punkte, Ursache für einen Unfall, sofern kein Mensch zu Schaden kam, 100 € und 3 Punkte (lt. Bußgeldkatalog).
Strafen für den Fahrzeughalter (Transportunternehmer):
mangelnde Ladungssicherung ohne Gefährdung 270 € und 1 Punkt, mit Gefährdung 325 € und 3 Punkte, Ursache für einen Unfall, sofern kein Mensch verletzt oder getötet wurde, 390 € und 3 Punkte (lt. Bußgeldkatalog).
Strafen für den Absender (Auftraggeber des Transportes):
mangelnde Ladungssicherung ohne Gefährdung 50 € und 1 Punkt, mit Gefährdung 75 € und 3 Punkte, Ursache für einen Unfall, sofern kein Mensch zu Schaden kam, 100 € und 3 Punkte (lt. Bußgeldkatalog).
Wenn die verantwortlichen Unternehmen bei der Ladungssicherung ungeeignetes Fahrpersonal einsetzen (d. h. ohne oder mit mangelhafter Ladungssicherungsschulung), können folgende Strafen ausgesprochen werden: mangelnde Ladungssicherung ohne Gefährdung 180 € und 1 Punkt, mit Gefährdung 220 € und 3 Punkte, mit Unfall, sofern kein Mensch zu Schaden kam, 265 € und 3 Punkte (lt. Bußgeldkatalog).
Werden allerdings, verursacht durch eine mangelhafte Ladungssicherung, Personen verletzt oder gar getötet, ist eine Strafanzeige mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu erwarten (§ 315 Absatz 1 StGB). Des Weiteren droht allen Beteiligten bei grober Fahrlässigkeit eine Regressforderung der beteiligten Versicherungen.
Das sind die verhältnismäßig geringen Strafen in Deutschland; im europäischen Ausland haben die Beteiligten mit wesentlich höheren Strafen zu rechnen. Sie und Ihre Auftraggeber müssen also unbedingt darauf achten, dass die Ladungssicherungsverantwortung nicht vernachlässigt wird.
6 Vorsorgemaßnahmen und Tipps für Sie, den Fuhrparkleiter beziehungsweise Fuhrpark-Verantwortlichen, damit Sie auf der sicheren Seite bleiben:
1. Führen Sie, sofern Sie dies noch nicht tun, alljährlich eine Ladungssicherungsschulung durch. Sorgen Sie dafür, dass alle dabei sind, die sich an Ladungssicherungsarbeiten direkt oder indirekt beteiligen. Dies sind zum Beispiel Kraftfahrer, Stapelfahrer, Verlade- und Lagerpersonal sowie Disponenten. Dokumentieren Sie diese Schulungen durch das Abzeichnen aller Beteiligten mittels einer Teilnehmerliste.
2. Erstellen Sie eine Arbeitsanweisung Ladungssicherung, die den Beteiligten gegen Unterschrift übergeben wird. In dieser Arbeitsanweisung werden alle Pflichten und Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung Ihrer Transportgüter notwendig sind, verständlich aufgeführt (möglichst mittels Abbildungen).
3. Setzen Sie auf keinen Fall neue Mitarbeiter ein, bevor diese eine entsprechende Schulung beziehungsweise Belehrung bekommen haben.
4. Überprüfen Sie stichprobenweise, ob sich das Personal an diese Anweisungen hält. Dokumentieren Sie Ihre Stichproben schriftlich mit Ort, Datum, Zeitpunkt und Sachverhalt der durchgeführten Kontrollen.
5. Im Fall eines Ladungssicherungsschadens sollten Sie diesen per Foto dokumentieren und an Ihr Schwarzes Brett hängen, verbunden mit der Anweisung, was zu tun ist, um solche Schäden künftig zu verhindern. Derartige Vorfälle müssen dann auch bei der nächsten Schulung besonders angesprochen werden.
6. Überprüfen Sie regelmäßig die notwendigen Ladungssicherungsmittel auf deren Einsatzfähigkeit und dokumentieren Sie dies auch schriftlich.
Quelle: FuhrparkManagement aktuell
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Die Kosten für Feuerwehr-Spezialeinsätze müssen Sie nicht tragen
Gerade bei Lagerbränden ist die örtliche Feuerwehr häufig mit der Flammenbekämpfung überfordert und fordert deshalb private Spezialkräfte an. In vielen Fällen versucht die Feuerwehr anschließend, die Kosten für diese Unterstützung dem Unternehmen aufzubürden, in dem der Brand stattfand.
So geschah es auch bei einem Recycling-Betrieb in Berlin-Neukölln, bei dem ein Brand sich trotz Großeinsatz der Berliner Feuerwehr nicht unter Kontrolle bringen ließ und diese ein Speziallöschfahrzeug der Flughafenfeuerwehr Tegel anforderte. Für diesen Einsatz stellte der Flughafen der Feuerwehr abschließend 15.000 Euro in Rechnung. Diese versuchte dann, besagte Rechnung an den Recycling-Betrieb weiterzureichen. Das Unternehmen war damit nicht einverstanden, und so kam der Fall vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin.
Hier holte sich allerdings die städtische Feuerwehr einen Korb. Nach dem Feuerwehrgesetz darf eine kommunale Feuerwehr nämlich nur in bestimmten Fällen die Einsatzkosten vom Brandgeschädigten einfordern. Solche Fälle liegen nach dem Urteil aber nur dann vor, wenn beispielsweise Vorsatz oder auch grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Gleiches gilt bei grundlosen Fehlalarmen.
Nach Ansicht des Gerichts kann auch niemandem zugemutet werden, einen Brand auf Anordnung der Feuerwehr selbst zu löschen. Deshalb könne auch nicht argumentiert werden, die Feuerwehr sei anstelle des alarmierenden Unternehmens tätig geworden, weshalb dieses auch die Kosten für die Hinzuziehung Dritter tragen müsse.
Nach diesem Urteil ist es die originäre Aufgabe der Feuerwehr, Brände – in welcher Form und in welchem Umfang auch immer – zu bekämpfen. Wenn hierbei die Hilfe Dritter benötigt wird, müssen die Kosten stets von der Feuerwehr selbst getragen werden. (VG Berlin, Urteil vom 29.5.2009, Az. 1 A 86.08)
Tipp: Tritt beispielsweise nach einem Lagerbrand die Feuerwehr mit dem Wunsch nach Übernahme von Zusatzkosten an Sie heran, so können Sie dies getrost zurückweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass es in Sachen Brandschutz in Ihrem Lager keine Probleme gab. Deshalb sollten Sie die brandschutzrechtlichen Bestimmungen immer peinlichst genau einhalten und immer exakt dokumentieren. Außerdem droht Ihnen, wenn gegen diese Bestimmungen verstoßen wurde, auch noch eine Weigerung Ihrer Versicherung, den Schaden an Gebäude und Waren zu übernehmen.
Quelle: LogistikManager
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