|
Anzeige
Liebe Leserin, lieber Leser, Ihr Weg zu sicherem Unternehmenswachstum in unsicheren Zeiten sollte nicht plan- und ziellos beginnen, sondern mit neuen Prozessen, neuen Denkweisen und aktivem Handeln:
- Stellen Sie zunächst Ihre Gesamt-Strategie und Ihre Ressourcen auf den Prüfstand.
- Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche und trennen Sie sich von unrentablen Projekten.
- Fördern Sie neue Ideen Ihrer Mitarbeiter. Stellen Sie gerade jetzt Zeit und Geld für Innovationen bereit, damit Konzepte nicht in der Schublade bleiben.
- Binden Sie Ihre Mitarbeiter in die Veränderungen mit ein.
- Vereinfachen Sie Arbeitsabläufe, Ihre Produkte, Ihren Service und Ihre Geschäftsmodelle.
Wie Sie all das erreichen, erfahren Sie hier...
|
| |
|
Lesen Sie am 18. März in Logistik aktuell
|
|
Was tun, wenn der Kunde pleitegeht?
Liebe Leserin, lieber Leser,
dass ganze Staaten in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten können, zeigt die aktuelle Griechenland-Krise. Doch das Land der Hellenen ist beileibe nicht das einzige, das sich 'übernommen' hat: Auch Portugal, Spanien, Irland, Island und Großbritannien befinden sich in der Bredouille.
In finanzieller Schieflage befanden sich 2009 jedoch nicht nur Länder, sondern auch mehr Unternehmen als noch im Vorjahr, das legt eine aktuelle Information des Statistischen Bundesamtes nahe: Demzufolge ist die Zahl der Firmenpleiten 2009 erstmals seit sechs Jahren wieder gestiegen. 32.687 Unternehmen erklärten sich für zahlungsunfähig. Das waren 11,6 Prozent mehr als 2008.
Das Aus für einen großen Kunden kann auch für Logistikunternehmen zu einer ernsten Bedrohung werden: Ich stelle Ihnen heute im ersten Beitrag vor, was es in Sachen Insolvenzen zu beachten gilt - und welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben, sich Ihr Geld zurückzuholen.
|
Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Logistik aktuell"
|
| |
Kunde insolvent? So kommen Sie als Logistiker doch noch an Ihr Geld
Obwohl sich die Wirtschaft langsam wieder erholt, gehen Experten auch für dieses Jahr von einem Anstieg der Insolvenzen aus. Sind unter diesen Unternehmen auch einige Ihrer Kunden, müssen Sie befürchten, Ihre Waren und Dienstleistungen nicht mehr bezahlt zu bekommen. Doch wenn Sie einige Regeln beherzigen, können Sie die Schrecken des Insolvenzgespensts oft bannen. Der LogistikManager zeigt im folgenden Beitrag, wie ein Insolvenzverfahren vonstatten geht - und was Sie als Logistiker tun können, um doch noch an Ihr Geld zu kommen.
Insolvenz bedeutet nicht unbedingt das Aus
Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, ist es nach landläufiger Meinung schlicht und ergreifend pleite – es kann seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen. Doch bei genauerer Betrachtung dient eine Insolvenz auch dazu, das Überleben des betroffenen Unternehmens sicherzustellen, sowie der Rechtewahrung der Vertragspartner bzw. Lieferanten. Ein Unternehmen, das Probleme hat, seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen, gilt im rechtlichen Sinne noch nicht als zahlungsunfähig.
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen erst dann, wenn es seinen fälligen Verbindlichkeiten überhaupt nicht mehr nachkommen kann.
Insolvent ist ein Unternehmen dann, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Überschuldet ist jedes Unternehmen, dessen Betriebsvermögen kleiner ist als die anstehenden Verbindlichkeiten. Zum Betriebsvermögen zählt nicht nur Geld, sondern beispielsweise auch Gebäude, Maschinen und Waren, die sich im Unternehmensbesitz befinden. Zu den Verbindlichkeiten gehören genauso wie im Fall der Zahlungsunfähigkeit offene Rechnungen oder auch zu zahlende Raten und Tilgungen für bestehende Kredite.
Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss immer ein so genannter Insolvenzantrag gestellt werden. Diesen Antrag muss jede juristische Person, also zum Beispiel ein Unternehmen, spätestens 3 Wochen nach dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Amtsgericht stellen. Diese 3-Wochen-Frist dient dazu, kurzfristige Engpässe von der Antragstellung auszunehmen.
Insolvenzverschleppung
Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, dann führt dies immer zu einer zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht des Verantwortlichen, also beispielsweise des Geschäftsführers. Darüber hinaus wird bei einer Insolvenzverschleppung auch immer ein Strafverfahren ausgelöst. Wird ein Geschäftsführer in diesem Verfahren schuldiggesprochen, wird mindestens eine Strafe von 90 Tagessätzen verhängt. Damit gilt der Betroffene als vorbestraft!
So wird die Insolvenz festgestellt
Um die Insolvenz festzustellen, wird der so genannte Liquiditäts- und Überschuldungsstatus ermittelt. Beim Liquiditätsstatus werden alle fälligen Verbindlichkeiten dem sofort verwertbaren Vermögen gegenübergestellt. Dabei gelten als sofort verwertbare Vermögensbestandteile Bargeld, Bankguthaben oder auch noch nicht ausgeschöpfte Kreditlinien. Betriebseinrichtungen und zu erwartende Zahlungen werden nicht mit in die Vermögensbestandteile gerechnet. Aus diesem Grund können auch an sich gesunde Unternehmen schneller in die Gefahr einer Insolvenz kommen, wenn ihre Kunden offene Forderungen nicht begleichen. Ergibt sich aus dieser Gegenüberstellung eine Unterdeckung, so ist innerhalb von 3 Wochen der Weg zum Amtsgericht angesagt.
Bei einer Überschuldung wird hingegen das gesamte Betriebsvermögen – also auch z. B. Gebäude, Maschinen und Waren – den Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Ergibt sich eine Unterdeckung, so muss auch hier innerhalb von 3 Wochen der Insolvenzantrag gestellt werden. Sofort nach dem Einreichen und der vorläufigen Prüfung des Antrags setzt das Amtsgericht dann einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Dieser hat die Aufgabe, das Unternehmen in seinen Besitz zu übernehmen, das Betriebsvermögen zu sichern und den Betrieb fortzuführen, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Was können Sie jetzt tun, wenn Ihr Kunde insolvent ist? Warum ist es wichtig, ob bei dem Verfahren ein 'starker' oder ein 'schwacher' Insolvenzverwalter eingesetzt wird? Und welche Möglichkeiten haben Sie, an Ihr Geld zu kommen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im weiteren Beitrag ...Hier weiterlesen und mehr erfahren!
|
|
|
Zentrales Vergütungsverfahren für die Vorsteuer in der Europäischen Union
Seit dem 1. Januar 2010 gelten geänderte Vorschriften bei der Vorsteuervergütung von Transport- und Logistikleistungen in der EU, darüber informierten wir Sie bereits in einer der vergangenen Ausgaben. Hier sind nun weitere Details:
Zur Anwendung der neuen Regelungen des Mehrwertsteuer-Erstattungsverfahrens kommt es, wenn Sie im Jahr 2010 einen Vorsteuer-Vergütungsantrag stellen, wobei es unerheblich ist, in welchem Vergütungszeitraum die Zahlung angefallen ist. Zuständig ist nun ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Vergütungsanträge müssen Sie per Datenfernübertragung mittels des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes über das vorgeschriebene elektronische Portal www.bzst.de senden. Der Antragsteller muss sich über das Online-Portal zunächst authentifizieren lassen.
Wichtig: Reichen Sie den Vergütungsantrag innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, ein, ansonsten verfällt der Anspruch. Das Amt ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 4 Monaten und 10 Tagen nach Eingang abzuschließen und den berechtigten Anspruch auszuzahlen.
Der Antrag ist aber nur dann rechtsgültig gestellt, wenn alle Antragsunterlagen, die notwendig sind, eingereicht wurden. Erst dann beginnt die Frist für das BZSt zu laufen. Die Bearbeitungszeit verlängert sich bei Anforderung weiterer Informationen oder Unterlagen zum Vergütungsantrag durch das Amt auf längstens 8 Monate.
Die Vergütungsanträge müssen folgende Angaben enthalten:
- Mitgliedstaat, in dem der Anspruch entstanden ist;
- Name und vollständige Anschrift der antragstellenden Firma;
- die E-Mail-Adresse des Antragstellers;
- das Tätigkeitsfeld des antragstellenden Unternehmens;
- Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
- eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung keine Lieferung von Gegenständen (Waren/ Güter) vorgenommen hat, mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen;
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers;
- die Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens.
Sofern die Bemessungsgrundlage in der eingereichten Rechnung mindestens 1.000 € oder bei Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt, müssen Sie dem Vergütungsantrag eine elektronische Kopie der jeweiligen Rechnung beifügen. Die Bemessungsgrundlage ist jeweils der Rechnungsnettobetrag.
Das BZSt überprüft, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, sowie die Zulässigkeit des Antrags, dann wird der Antrag innerhalb von 15 Tagen an den betreffenden Staat weitergeleitet. Sie als Antragsteller erhalten vom BZSt eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags.
Quelle: LogistikManager
|
|
|
|
|
Kümmern Sie sich um die Entsorgung Ihres Fahrzeugs!
Als Fahrzeughalter können Sie Ihr Uraltfahrzeug nicht ohne Weiteres an einen unbekannten Dritten zum Ausschlachten übergeben, ohne dafür zu sorgen, dass es ordnungsgemäß entsorgt wird. Zum einen benötigen Sie, sofern das Fahrzeug im Inventarbuch Ihrer Firma geführt wird, für das Finanzamt einen schriftlichen Nachweis über den Verkauf oder die Entsorgung des Fahrzeugs (ansonsten kann eine saftige Nachzahlung fällig sein), zum anderen müssen Sie sich auch aus abfallrechtlicher Sicht um die ordnungsgemäße Entsorgung kümmern.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit einem Urteil vom 22.9.2009 (Aktenzeichen: 32 Ss 113/09) entschieden, dass sich der Halter wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar macht, wenn er sein Fahrzeug zum Zweck des Ausschlachtens an Dritte verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt.
Der Fall: Der Halter hat sein 22 Jahre altes Fahrzeug, das 220.000 km auf dem Buckel hatte, zum Ausschlachten an einen unbekannten Abnehmer verschenkt. Dieser hat das teilausgeschlachtete Fahrzeug wenige Tage später in Hannover ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt.
Das Gericht war der Meinung, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Quelle: FuhrparkManagement aktuell
|
|
|
Termin-Tipp: Tag der Logistik am 15. April
Ohne Logistik läuft nichts - doch für die meisten Bundesbürger ist das Thema ein Buch mit sieben Siegeln. Das will der Tag der Logistik ändern: An diesem Tag haben die Besucher die Möglichkeit, einen Blick hinter die Kulissen zu werfen und sich über logistissche Lösungen und Leistungen zu informieren. Der zweite Tag der Logistik lockte im April 2009 rund 25.000 Besucher bei 289 Veranstaltungen an. Initiator ist die Bundesvereinigung Logistik (BVL).
Sie wollen bei Ihren Kollegen vorbeischauen und sich über deren Leistungsspektrum informieren? Oder Ihr eigenes Unternehmen den Besuchern vorstellen? Wie das geht, welche Unternehmen an der Aktion teilnehmen und wie Sie sich jetzt noch registrieren können, erfahren Sie unter www.tag-der-logistik.de.
|
|
|