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Lesen Sie am 25. März 2010 in Logistik aktuell
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Alles, was Recht ist!
Liebe Leserin, lieber Leser,
Sprit soll (noch!) teurer werden - mit diesem Ansinnen hat Bundespräsident Horst Köhler in den vergangenen Tagen sicher bei so manchem Fuhrparkleiter und -unternehmer für einen erhöhten Adrenalinspiegel gesorgt. Denn wenn das Transportgewerbe eines in diesen Tagen nicht brauchen kann, dann ist es eine finanzielle Zusatzbelastung. Und so geht es in vielen Foren derzeit hoch her, die Forderung Köhlers findet so mancher bedenklich, um es vorsichtig auszudrücken.
Fakt ist: Die Entscheidungen des Staates entscheiden oft über Wohl und Wehe eines Unternehmens. Gerade in der Transport- und Logistikbranche hat sich dies in den vergangenen Jahren gezeigt. Man denke nur an die fatalen Folgen der LKW-Maut. Doch es gibt auch Silberstreifen am Horizont, Möglichkeiten, sich neue Regelungen, Entscheidungen und Fördermöglichkeiten zunutze zu machen. Mehr dazu erfahren Sie in dieser Ausgabe.
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Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Logistik aktuell"
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Bezahlte Bußgelder für Kraftfahrer sind nicht zwingend sozialversicherungspflichtig
In einem Urteil des Landessozialgerichts Mainz vom 20.1.2010 (Az.: L 6 R 381/08) wurde entschieden, dass bei einer Übernahme von Bußgeldern für Angestellte nicht zwingend die Sozialversicherungspflicht greift. Im vorliegenden Fall beschäftigte ein Unternehmen 3 Disponenten. Aufgrund von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten bekamen diese Bußgeldbescheide.
Der Arbeitgeber übernahm jeweils die Zahlung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung teilte die Prüferin dem Geschäftsführer mit, dass die übernommenen Bußgelder immer der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In diesem Fall hätte das Unternehmen über 18.000 € nachzahlen müssen.
Das Gericht war jedoch anderer Meinung: Entscheidend sei, ob die Bußgeldübernahme als Arbeitsentgelt anzusehen sei oder nicht. Wenn die Bußgelder aus einem überwiegenden und betrieblich nachvollziehbaren Interesse des Arbeitgebers übernommen wurden, also betriebsbezogen sind, sei es kein Arbeitsentgelt.
Mein Tipp: Es lohnt sich folglich für Sie, in einem ähnlichen Fall in Ihrem Unternehmen gerichtlich gegen einen derartigen Bescheid vorzugehen.
Quelle: FuhrparkManagement aktuell
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EMCS-Verfahren: Neuregelung ab dem 1. April
Ab dem 1. April müssen elektronisch eröffnete Verfahren zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung auch elektronisch beendet werden. Bisher erfolgte die Eröffnung von Verfahren nach EMCS auf freiwilliger Basis. Zu diesem Termin haben aber mindestens 8 Mitgliedstaaten der EU ihre Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet, das EMCS-Verfahren anzuwenden.
Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass solche Transporte in oder von Staaten, die EMCS verpflichtend eingeführt haben, nur noch damit abgewickelt werden können. Deutsche Wirtschaftsbeteiligte, die nicht am EMCS-Verfahren teilnehmen, können dann solche Lieferungen weder ausführen noch empfangen. Darüber hinaus weisen die Zollbehörden darauf hin, dass auch bei Lieferungen in oder an Unternehmen in EU-Länder, die das EMCS-Verfahren noch nicht verbindlich eingeführt haben, nicht mehr sichergestellt werden kann, dass das bisherige Papierverfahren durchgeführt werden kann.
Daher sollten sich alle Unternehmen möglichst schnell für die Teilnahme am EMCS-Verfahren entscheiden und sich umgehend registrieren. Zur Teilnahme ist übrigens keine eigene Software notwendig, im kostenlos zur Verfügung gestellten Internet-EMCS können alle erforderlichen elektronischen Meldungen erfasst werden. Die Anmeldung zu diesem System empfiehlt der Zoll auch Unternehmen, die eine eigene Software für die Meldungen einsetzen wollen.
Quelle: LogistikManager
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Antragsstopp aufgehoben: Sie können wieder Fördergelder beantragen
Die deutsche Förderbank KfW teilte mit, dass der vorübergehende Antragsstopp im Programm zur Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge aufgehoben worden ist. Die neue Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge ist am 30.1.2010 in Kraft getreten. Ab sofort können Sie also wieder Anträge bei der KfW stellen (Programm-Nr. 426). Die Förderung erfolgt nunmehr ausschließlich in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die bislang im Rahmen des ERP-Umwelt- und -Energiesparprogramms angebotene Darlehensvariante ist nach der neuen Richtlinie nicht mehr vorgesehen.
Quelle: FuhrparkManagement aktuell
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Die Anfahrt zur externen Arbeitsstelle ist vom Einkommen voll absetzbar
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 4.6.2009 (Az.: 11 K 4502/07E) entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der Kurierfahrten vom Kunden ausgehend durchführt, seine Privatfahrten dorthin voll absetzen kann.
Der Fall: Der Fahrer fuhr jeden Morgen mit seinem privaten Fahrzeug zum Kunden seines Arbeitgebers und übernahm dort ein beladenes Kurierfahrzeug zur Auslieferung. Nach der Erfüllung des Auftrags stellte er das Fahrzeug auftragsgemäß wieder ab und fuhr anschließend mit seinem Pkw nach Hause. Die Kosten der privaten Fahrten zum Kunden wollte er mit 0,60 € je Entfernungskilometer von der Steuer absetzen.
Das Finanzamt wollte aber nur 0,30 €/km akzeptieren, mit der Begründung, es seien Fahrten zur Arbeitsstätte. Das Gericht gab dem Kläger recht mit der Begründung, dass es sich beim Zielort nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte handle.
Weiter argumentierte das Gericht, es handle sich hierbei um Fahrten zu Einrichtungen, die nicht im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers stünden. Aus diesem Grund könnten sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen.
Für den Fall, dass Sie eine vergleichbare Situation bei einem Ihrer Kraftfahrer haben – was in der Praxis ja nicht gerade selten vorkommt –, weisen Sie ihn auf dieses Urteil hin; er wird sich sicher darüber freuen.
Quelle: FuhrparkManagement aktuell
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