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Lesen Sie am 27. Mai in Logistik aktuell
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Staus geschickt umfahren
Liebe Leserin, lieber Leser,
das große Verkehrschaos, das an Pfingsten auf vielbefahrenen Autobahnen und vor Schlüsselpunkten wie der Einfahrt in den Brenner oder den St. Gotthard-Tunnel herrschte, bescherte vielen Autofahrern einen Vorgeschmack auf die Feriensaison. Schnell liegen die Nerven blank, besonders wenn's wieder ein wenig länger dauert, die Kinder im Auto quengeln oder die Sonne für tropische Temperaturen im Wageninneren sorgt.
Von Staus & Co. können auch Berufskraftfahrer ein Lied singen: Stundenlange Wartezeiten sind in ihrem Berufsalltag leider keine Ausnahmeerscheinung. In Anbetracht des hohen Termindrucks ein echtes Problem!
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung bietet hier einen nützlichen Praxishelfer an: Die neue Ausgabe der Ausweichstreckenkarte bietet Alternativen zu Strecken, auf denen wähend der Ferienzeit Fahrverbote herrschen und zeigt, wie sich die bekannten "Staustraßen" umfahren lassen. Mehr dazu lesen Sie im ersten Beitrag.
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Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Logistik aktuell"
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Soeben erschienen: Neue Ausweichstreckenkarte des BGL e.V.
Ab sofort bietet der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. wieder seine Ausweichstreckenkarte an. Sie wurde in Abstimmung mit den Straßenbauverwaltungen erarbeitet und bietet eine Hilfe für die Fahrer, die in der Ferienzeit an Samstagen unterwegs sein müssen.
Denn auch in diesem Jahr gilt in Deutschland ein Lkw-Ferienfahrverbot. An allen Samstagen vom 3. Juli bis einschließlich 28. August besteht für Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht und Anhänger hinter Lastkraftwagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ein Fahrverbot auf zahlreichen Straßenabschnitten.
Die in der Ausweichstreckenkarte vorgeschlagenen Alternativstrecken – mit einer Gesamtlänge von fast 4.900 km – sind auf ihre Eignung für Last- und Sattelzüge bis 40 t überprüft worden. Einschränkungen durch größere vorhersehbare Baumaßnahmen, Sperrungen für Transporte von Gefahrgütern oder wassergefährdender Ladung und Nachtfahrverbote wurden in der Karte gekennzeichnet.
Darüber hinaus werden Informationen über aktuelle Lkw-Durchfahrtsverbote und Umweltzonen gegeben. Außerdem sind mautpflichtige Bundesstraßen gesondert markiert. Der Preis liegt bei 2,89 € (zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandkosten).
Wie Sie die Karte anforden können und welche weiteren Informationen sie enthält, lesen Sie auf den Seiten des BGL.
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Liebe Leserin, lieber Leser,
hat man Ihnen auch zum Ende des 1. Halbjahres 2010 'die Pistole auf die Brust gesetzt' und Kostensenkungs-Ziele aufgedrückt, die nur schwer erreichbar sind?
Und wie Sie diese Ziele bitteschön umsetzen sollen - das hat man Ihnen bei der Gelegenheit rein zufällig nicht gesagt?
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Neuer Studiengang: International Transport & Logistics
Die International School of Management (ISM) bietet ab dem kommenden Wintersemester einen Master-Studiengang International Transport & Logistics für Nachwuchsführungskräfte in der globalen Transport- und Logistikwirtschaft an.
Der Studiengang, der im Frankfurter Campus der staatlich anerkannten privaten Hochschule stattfindet, will betriebswirtschaftliche Methoden und Konzepte des internationalen Transportmanagements vermitteln.
Das Studium wird von Prof. Dr. Dirk Rompf geleitet, der als Direktor im Bereich Travel & Transportation des Beratungsunternehmens Oliver Wyman Consulting tätig ist. Weitere Informationen unter: www.ism.de
Quelle: LogistikManager |
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Dienstfahrzeug: Keine Verpflichtung es bei Stellenwechsel mitzunehmen
In manchen Dienstwagen-Überlassungsverträgen verpflichten Unternehmen den Dienstwagennutzer dazu, beim Verlassen des Unternehmens den Leasing- oder Mietvertrag beziehungsweise das gekaufte Fahrzeug zu übernehmen.
Eine Variante ist auch, dass der Kündigende das Fahrzeug auf seinen neuen Arbeitgeber übertragen lassen müsste. Schauen Sie sich Ihren Vertrag einmal genau an, ob sich solche versteckten Vereinbarungen in Ihrem Überlassungsvertrag befinden. Aber auch wenn das der Fall ist, müssen Sie solche Regelungen nicht immer akzeptieren, da sie oft einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten!
Praxis-Fall: Ein Angestellter mit einem Dienstwagen hatte gekündigt. Die Dienstwagenordnung seines alten Arbeitgebers enthielt folgende Klausel: Ein Arbeitnehmer, der seinen Vertrag selbst kündigt, müsse sich darum kümmern, dass der Leasingvertrag für das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug entweder vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder dass ein anderer Mitarbeiter mit Dienstwagenanspruch das Fahrzeug weiterfährt. Alternativ legte die Dienstwagenordnung verbindlich fest, dass ansonsten der Kündigende in den Leasingvertrag einsteigen muss.
Der Kündigende sah dies aber nicht ein, und so landete der Fall schließlich beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Dort klagte der ehemalige Arbeitgeber auf die Erstattung von Abstands- und Leasingratenzahlungen, die er an die Leasinggesellschaft zahlen musste. Doch hier erfuhr der Arbeitgeber, dass solche Vereinbarungen rechtlich keinerlei Wirksamkeit haben.
Dies ist nur der Fall, wenn eine entsprechende Passage in den Arbeitsvertrag des Mitarbeiters aufgenommen worden wäre. Diese Klausel in den allgemeinen Firmenwagenregelungen zu verankern, hat keine Rechtswirksamkeit, da solche versteckten Regelungen gegen das Transparenz- und das Überraschungsgebot verstoßen. (LAG Köln, Urteil vom 19.6.2009, Az. 4 Sa 901/08)
Achtung: Solche Vereinbarungen haben aber durchaus eine rechtsverbindliche Kraft, wenn sie in Ihrem Arbeitsvertrag verankert sind. Nur wenn diese Klauseln in der allgemeinen Dienstwagenverordnung stehen, können Sie dagegen vorgehen.
Weitere Tipps rund ums Arbeitsrecht in der Logistik lesen Sie auf unserem Fachportal Ekalog ...
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Achtung: Kunden verlangen bald elektronische Rechnungen
E-Invoicing, die Umstellung von Ausgangs- und Eingangsrechungen auf digitale Formate, bietet erhebliche Einsparpotenziale. Den größten Nutzen haben Sie durch schnellere und einfachere Bearbeitung der Rechnungen am PC – nicht durch ersparte Papier- und Portokosten.
Besonders lohnend ist das Thema in mittelgroßen Unternehmen im B2B-Geschäft. Aber wie können Sie bei der Umsetzung vorgehen? Den vollen Nutzen erzielen Sie nur, wenn Sie alle Stufen der Bearbeitung von Rechnungen voll digitalisieren. Das lohnt sich vor allem dann, wenn in Zukunft ohnehin eine Erneuerung Ihres IT-Systems ansteht.
Trendletter-Tipp: Rechnen Sie damit, dass Kunden aus der Konzernwirtschaft von Ihnen bald elektronische Rechnungen verlangen. Bereiten Sie sich deshalb gedanklich auf die Umstellung vor.
Eine wichtige und nützliche Handreichung für das Thema ist die Studie E-Invoicing. Krönung der effizienten Rechnungsbearbeitung(16 Seiten, Deutsche Bank Research, gratis).
Bezug im Internet über www.db.com/mittelstand/downloads/E_Invoicing_0210.pdf
Liebe Leserin, lieber Leser,
weitere Trends, was Kunden künftig von Ihnen erwarten und wo die Märkte von morgen liegen, lesen Sie im Trendletter. |
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