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Lesen Sie heute in Logistik aktuell
 
 
Viel Lärm ...

Liebe Leserin, lieber Leser,

falls Sie Fußball-Fan sind, und in den vergangenen Tagen die WM in Südafrika verfolgt haben, ist Ihnen sicher der hornissenschwarmartige Lärm der Vuvuzela nicht entgangen. Die südafrikanische Fußball-Tröte verursacht ein Höllenspektakel - Schalldruckpegel von bis zu 131 db sind keine Seltenheit!

Verbieten wollte man die Vuvuzela in den Stadien indes nicht - gilt sie doch als ein Symbol des südafrikanischen Fußballs. Daher werden sich Spieler, Schiedsrichter, Trainer und Zuschauer wohl oder übel mit dem Klang der Vuvuzela arrangieren müssen.

Für die Dauer eines Fußballspiels oder gar einer WM lässt sich Lärm ja durchaus aushalten - in gewisser Weise gehört er ja auch zur Stadionatmosphäre dazu. Wer indes auf Dauer Krach ausgesetzt ist, dessen Gesundheit nimmt früher oder später Schaden. Daher gibt es in Deutschland strikte Vorschriften, wie der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor Lärm geschützt wird.

Welche neuen Vorschriften es in Sachen Lärm & Arbeitsschutz gibt, verraten wie Ihnen heute im 2. Beitrag!

Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen

Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Logistik aktuell"
 
 
 
Nutzfahrzeugmarkt in der EU erholt sich

In der Europäischen Union hat der Nutzfahrzeugmarkt im März seit fast 2 Jahren wieder angezogen. Die Neuzulassungen sind im Vergleich zum Vorjahresmonat um 8,8 % auf 186.469 Fahrzeuge gestiegen.

Allerdings wurden gegenüber dem Beginn der Krise im März 2008 immer noch 27,3 % weniger Fahrzeuge gekauft, und auch im Vergleichsquartal 2009 sanken die Zulassungen um 1,3 %.

Quelle: LogistikManager

 
 
 
Arbeitsschutz: Neue TRLV Vibrationen veröffentlicht

Die neuen Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) sollen helfen, die Anforderungen aus der Lärm- und Arbeitsschutzverordnung zu erfüllen. Die neuen Regeln sind im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 18–20 vom 23. März 2010 veröffentlicht worden. Es handelt sich dabei um folgende Vorschriften:
  • TRLV Lärm Teil Allgemeines
  • TRLV Lärm – Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Lärm
  • TRLV Lärm – Teil 2: Messung von Lärm
  • TRLV Lärm – Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen
Die TRLV Lärm konkretisieren die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und geben den Stand der Technik wieder, sodass Sie bei der Einhaltung dieser Regeln davon ausgehen dürfen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung auch erfüllt sind.

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber Arbeiten erst dann gestatten, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde. Die überarbeitete Arbeitsschutzverordnung nennt z. B. als Auslösewert in Bezug auf die Tages-Lärmexposition und den Spitzenschalldruckpegel:
obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C)
untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) bzw LpC,peak = 135 dB(C)

Dabei sind die unteren Auslösewerte bei besonderen Personengruppen wie Jugendlichen und Schwangeren maßgebend. Ab diesen Werten müssen Sie bereits entsprechende Maßnahmen ergreifen. Mit den neuen TRLV sind auch neue Genauigkeitsklassen eingeführt worden. So führt beispielsweise eine Messung der Klasse 3 (ungenaueste Messung) dazu, dass die tatsächliche Exposition der Beschäftigten um bis zu 6 dB über dem gemessenen Wert liegen kann.

Praxis-Tipps und aktuelle Informationen rund um Arbeitsschutz in Logistik und Fuhrpark lesen Sie
>> hier!

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Parlamentsausschuss der EU lehnt Befreiung selbstständiger LKW-Fahrer von Arbeitszeitregelungen ab – Vorschlag der EU-Kommission findet keine Mehrheit

Die Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 31.10.2006 beinhaltete im Kern die neuen Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrer. Diese gelten in Deutschland bis dato nur für Ihre angestellten Kraftfahrer – nicht aber für selbstständige Subunternehmer.

Hintergründe und Entwicklung: Seit längerer Zeit versuchen maßgebliche politische Kreise im Europaparlament, diese nationalen Nichtanwendungen über die EU-Gesetzgebung zu kippen und zu erreichen, dass auch selbst fahrende Unternehmer zwingend in das Arbeitszeitgesetz eingebunden werden.

Die EU-Kommission hatte den Vorschlag gemacht, die selbstständigen Kraftfahrer hiervon auszunehmen. Begründung: das Arbeitszeitgesetz sei zum Schutz des angestellten Fahrpersonals erlassen worden und nicht für Selbstständige, die dieses Schutzes nicht bedürften.

Aktuelles: Nun lehnte der Ausschuss für Soziales und Beschäftigung des Europäischen Parlaments den Vorschlag der EU-Kommission ab, selbstständige Berufskraftfahrer aus den Arbeitszeitregelungen auszunehmen. Die Abstimmung erfolgte mit 30 zu 19 Stimmen überraschend deutlich. Nach der Abstimmung im Ausschuss ist für Ende Juni 2010 noch die Abstimmung im großen Plenum geplant. Die Mehrzahl der Verbände lehnen diesen Vorschlag mit der Begründung ab, dass die Sicherheit im Straßenverkehr bereits durch die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten gewahrt sei, die auch für Selbstständige gelten.

Was das für Sie bedeutet: Auch für Sie kann eine derartige Regelung zum Problem werden, da – sofern Sie den Subunternehmer disponieren – Sie nicht nur wie bisher für die Lenk- und Ruhezeiten die Verantwortung tragen würden, sondern dann auch für dessen Arbeitszeit.

Im Umkehrschluss hätten Sie bei einer strengen Arbeitszeitkontrolle des Subunternehmers erhebliche Probleme mit der Scheinselbstständigkeit oder mit anderen Worten: Sie könnten einen selbst fahrenden Subunternehmer nicht mehr einsetzen.

Achtung! Nicht vergessen: Die Lenk- und Ruhezeiten gelten nach wie vor auch für selbst fahrende Transportunternehmer. Beachten Sie diese Vorgaben des Gesetzgebers bei Ihrer Disposition.

Die Redaktion des Fachinformationsdienstes LogistikManager hält Sie auf dem Laufenden, wie sich diese brandaktuelle Lage weiter entwickelt!

 
 
 
Containerfracht: Hamburg fällt zurück

Mit 642.000 TEU wurden im 1. Quartal dieses Jahres so wenige Güter und Waren umgeschlagen wie seit 2005 nicht mehr. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden etliche Frachtdienste eingestellt.

Nun wollen die Hamburger mit neuen Containerlinien in den Ostseeraum und nach Asien wieder Anschluss an die Entwicklung der Konkurrenzhäfen finden.

Aktuelle Hafengebühren
Berechnungsgrundlage ist immer ein Minimum von 1 Tonne oder 1 Kubikmeter:
  • Kaigebühren: 50,95 €.
  • LCL (Less Than Container Load oder Be-/Entladen geht zulasten des Verfrachters): 30,00 €.
  • Delivery Order (D/O oder Frachtbenachrichtigung): 45,00 €.
  • ISPS (International Ship and Port Facility Security Code oder Maßnahmen zur Verbesserung der Hafensicherheit gegen Terrorakte): 4,50 €.
  • Verzollung: 50,00 €.
Mehr unter: www.hhla.de/Container.66.0.html?&no_cache.

Beachten Sie: Den genauen Stand des Baltic Dry Index (BDI) können Sie unter www.dryships.com/pages/report.asp einsehen.

Der BDI ist eine objektive Größe für das weltweite Verschiffen von Hauptfrachtgütern. Er spiegelt die Kosten für Zeitcharter und Reisecharter im Schüttgutverkehr auf 26 Hauptschifffahrtsrouten in vier Schiffsklassen wider.

Quelle: Rohstoffeinkauf aktuell


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